Für die anwaltliche Praxis ist der mit der Güterrechtsnovelle neu geschaffene Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt (§ 1379 Abs. 2 BGB) von großer Bedeutung.
Zwar lassen sich viele Details der mit "heißer Nadel gestrickten" Gesetzesfassung zu diesem Auskunftsanspruch kritisieren. Vor allen Dingen die notwendige taggenaue Bestimmung des Stichtages gibt immer wieder Anlass zu schier endlosen Streitigkeiten. Letztendlich führen diese vielfach dazu, dass sich die Dauer eines Güterrechtsverfahrens auf den "St. Nimmerleinstag" ausdehnen lässt. Der Ausgleichsberechtigte tut daher gut daran, umgehend sein Auskunftsbegehren zu formulieren. Auf diese Weise ist zumindest alsbald ein Abgleich der Bestandsverzeichnisse – einerseits Trennung, andererseits Rechtshängigkeit – möglich. Der trennungswillige Ehegatte sollte daher vor allen Dingen Indizien für eine Trennung schaffen und diese dokumentieren. Hierzu gehören:
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amtliche Ummeldung, |
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neuer Mietvertrag, |
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Schreiben an den Ehegatten mit konkreter Angabe zum Trennungszeitpunkt (möglichst verbunden mit der Bitte diesen zu bestätigen), |
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Gespräche unter Zeugen, |
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E-Mails, WhatsApp-Korrespondenz etc. |
Umgekehrt gilt:
Aus Sicht des Ausgleichspflichtigen ist es ratsam, sich auf solche Anfragen doch eher in "Zeitwolken" zu flüchten. Auf diese Weise kann die schwierige und ungünstige Beweislastsituation vermieden werden. Steht nämlich fest, dass der Gesamtvermögensstatus (nicht einzelne Vermögensobjekte!) zum Trennungszeitpunkt niedriger war als zum Zeitpunkt des Stichtages Endvermögen, muss der Betreffende eine Sisyphus-Arbeit bezüglich der Vermögensverringerung leisten. Dies läuft i.d.R. auf eine probatio diabolica hinaus.
Offenkundig wollte der Gesetzgeber die Situation des Zugewinnausgleichsberechtigten verbessern, indem er die Beweislastumkehr (§ 1379 Abs. 2 i.V.m. § 1375 Abs. 2 BGB) eingeführt hat. Der BGH hat diese Intention sogar auf den Fall übertragen, bei dem ein Auskunftsbegehren zum Trennungszeitpunkt gar nicht gestellt worden war. Zurückzuführen war dies in der Entscheidung darauf, dass der Fall ursprünglich noch nach altem Recht spielte. Bekanntlich gab es bis zum 31.8.2009 ja noch keinen derartigen Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt. Der höhere Vermögensbestand zum Trennungszeitpunkt war in dem entschiedenen Fall indes unstreitig. Er betrug 90.000 EUR. Demgegenüber lag zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§ 1384 BGB) der Vermögensstand des Ehemanns nur bei 40.000 EUR. Der Ehemann hatte sich im Verfahren mit ebenso widersprüchlichen wie unsubstantiierten Angaben zum Vermögensverlust "geäußert". Zunächst hatte angeblich die Ehefrau den in der Wohnung verwahrten Bargeldbestand von 50.000 EUR unterschlagen. Später wurde ein eigener Verbrauch eingewendet, ohne diesen Wertverzehr aber im Einzelnen darzulegen. Selbst in einem derartigen Fall ist von dem Anspruchsverpflichteten detailliert zu dem Sachvortrag des Vermögensverlustes Stellung zu beziehen. Ansonsten gilt die von der Gegenseite behauptete Vermögensverschwendung als zugestanden.
Die Konsequenz in dem Fall des BGH war:
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Nach §§ 1373, 1375, 1384 BGB betrug der Zugewinn des Ehemanns 40.000 EUR. Da nur er Zugewinn erwirtschaftet hatte, hätte seine Verpflichtung lediglich 20.000 EUR betragen. |
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Unter zusätzlicher Beachtung der Darlegungslast und des Rechtsgedankens aus §§ 1379 Abs. 2, 1375 Abs. 2 BGB wird der Zugewinn aber um 50.000 EUR erhöht. Die Ausgleichspflicht beträgt demnach 45.000 EUR. |