Die Anordnung der Umgangspflegschaft setzt stets voraus, dass ein Elternteil oder beide Eltern gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft und wiederholt verstößt/verstoßen. Um das beurteilen zu können, müssen die Modalitäten des Umgangs zuvor durch den Richter festgelegt worden sein. Er allein hat die Eckpunkte des Umgangs wie die Häufigkeit, Dauer, Ort und den Umfang des Umganges konkret, vollständig und vollstreckbar festzulegen und hat auch allein darüber zu befinden, ob der Umgang begleitet oder unbegleitet sein soll. Für jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis gilt deshalb, dass sie eine konkrete Regelung über die Modalität des Umgangs enthalten muss. Eine Entscheidung, die den Umgang nur "dem Grund" nach regelt und keine Feststellung zur Häufigkeit, zur Zeit, zum Ort und zur Verpflichtung zum Bringen und Abholen des Kindes enthält, genügt diesen Anforderungen nicht.
Fehlt es hieran, liegt eine unzulässige Teilentscheidung vor. Eine solche Teilentscheidung berechtigt das Beschwerdegericht zur Zurückweisung. Die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung darf nicht dem bestellten Umgangspfleger übertragen werden. Auch darf die Aufgabe des Familiengerichts, Entscheidungen über die konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, nicht auf eine Beratungsstelle delegiert werden. Vielmehr unterliegt die Anordnung dieser Regelung allein der Befugnis des Richters. Hat er den Umgangsrahmen konkret, vollständig und vollstreckbar festgelegt, kann auch erst danach festgestellt werden, ob z.B. die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern oder der betreuende Elternteil in streitigen Umgangsfällen hiergegen verstoßen haben/hat oder nicht.
Die Wohlverhaltenspflicht in § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB gibt dem Gericht allerdings keine Befugnis, gegenüber den Eltern die Inanspruchnahme von Beratung anzuordnen. Die Vorschrift des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB gibt dem Gericht lediglich ein Instrument an die Hand, um unterhalb der Eingriffsschwelle der §§ 1666, 1666a BGB Handlungen eines Elternteils zu begegnen, die den Umgang erschweren oder verhindern, indem es insbesondere konkrete Ge- oder Verbote zur Einhaltung der Wohlverhaltenspflicht trifft, um dadurch der wechselseitigen Loyalität der Beteiligten Rechnung zu tragen. Nicht aber kann hieraus die Befugnis hergeleitet werden, Eltern zu psychologischen oder therapeutischen Gesprächen zu zwingen.
Ist ein Umgangsbeschluss mit individuellem Inhalt ergangen, gibt dieser allein den Rahmen für die Bestimmungsbefugnisse des Umgangspflegers vor. Innerhalb dieses Rahmens verbleibt dem Umgangspfleger zur Ausgestaltung des Umgangs aber noch ein gehöriges Maß an Freiraum. Denn die Praxis erfordert nicht, dass jede Einzelheit beim Umgang auch gerichtlich geregelt werden muss. Hinsichtlich untergeordneter Aspekte des Umgangs kann sich das Familiengericht allerdings auf die Vorgabe von Höchstgrenzen bzw. eines ausfüllungsfähigen Rahmens beschränken und die "Feinabstimmung" dem Umgangspfleger nach Maßgabe vor Ort überlassen, wie das KG ausgeführt hat. So kann er z.B. mitzugebende Bekleidung während des Umgangs entgegennehmen oder den Ort des Umgangs, das Abholen/Bringen des Kindes sowie die Übergabesituation bestimmen und ggf. die Plausibilität von Absagen des Umgangs überprüfen. Die Umgangspflegschaft dient letztlich der Organisation der Umgangskontakte durch Vermittlung zwischen den Eltern. Weitere Rechte werden dem Umgangspfleger durch das Gesetz nicht eingeräumt. Der Umgangspfleger erhält damit eigene Rechte, die es ihm ermöglichen, auf die Umgangsberechtigten einzuwirken.
Der Umgangspfleger ist letztlich nur befugt, die Durchführung des Umgangs sicherzustellen, d.h., er ist bei der Vorbereitung des Umganges, bei der Übergabe des Kindes an den umgangsberechtigten Elternteil und bei der Rückgabe des Kindes vor Ort dabei. Während der Dauer der Umgangstermine ist er allerdings nicht anwesend. Die Aufgabe des Umgangspflegers besteht mithin darin, den Umgang durch Absprachen mit den Eltern vorzubereiten und durchzuführen. Da er vor Ort dabei ist, kann er durch seine Anwesenheit Druck zur Verwirklichung des Umgangs ausüben. Er soll bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern über die Umgangsmodalitäten vermitteln. Er ist das Organ, das den Beschluss des Familiengerichts umsetzen muss. Allerdings hat der Umgangspfleger kein Recht zur Umgangsbegleitung.
Der Umgangspfleger hat auch das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Er hat jedoch kein Recht, die Herausgabe des Kindes vom betreuenden Elternteil mithilfe unmittelbaren Zwanges zu erzwingen. Weigert sich der Obhutselternteil, das Kind an den Umgangsberechtigten herauszugeben, dann muss der Umgangspfleger das Familiengericht anrufen, um einen vollstreckbaren Herausgabebeschluss zu erwirken. H...