Die Bestellung des Umgangspflegers folgt nach den allgemeinen Vorschriften der Pflegschaft (§§ 1909 ff. BGB). Danach erhält der Umgangspfleger vom Rechtspfleger eine Bestallungsurkunde, §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1791 Abs. 1 BGB. Für die wirksame Bestellung des Umgangspflegers ist dessen persönliche Anwesenheit bei dem Bestellungsakt erforderlich. Die Übersendung eines Beschlusses oder sonstiger Schriftstücke ist hingegen nicht ausreichend. Erst mit der Bestellung entstehen grundsätzlich die Rechte und Pflichten aus der Pflegschaft, also auch die Vergütungsansprüche des Umgangspflegers. Vergütungsansprüche für Tätigkeiten vor der förmlichen Bestellung kommen lediglich in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht. Der Vergütungsanspruch ist binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend zu machen.
Der Umgangspfleger steht unter der Aufsicht des Familiengerichts, §§ 1915, 1840 Abs. 1 S. 1 BGB. Er hat diesem gegenüber eine Berichtspflicht. Der Gesetzgeber betont, dass insbesondere eine Person als Umgangspfleger in Betracht kommen soll, zu der das Kind Vertrauen besitzt. In Betracht kommt auch eine Fachkraft einer Beratungsstelle (§ 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1779 Abs. 2 BGB) oder das Jugendamt selbst (§ 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1791b BGB). Die Übertragung der Umgangspflegschaft auf das Jugendamt bedeutet zunächst die Zuordnung dieser Amtspflegschaft zu einer Behörde. Gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 SGB VIII ist dieses allerdings gehalten, die Ausübung der Aufgaben einzelnen seiner Beamten oder Angestellten zu übertragen.
Die Vergütung des berufsmäßigen Umgangspflegers richtet sich nach den Vorschriften eines berufsmäßigen Vormunds, § 277 FamFG. Denn die Vorschrift des § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB ordnet für die dem Umgangspfleger zu gewährende Vergütung die entsprechende Anwendung des § 277 Abs. 2 FamFG nach § 3 VBVG (Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern) an, sofern die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit ist bereits bei der Bestellung zu treffen. Diese Feststellung kann auch konkludent erst in dem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung getroffen werden. Die Vergütung wird vom Gericht (Rechtspfleger) festgesetzt. Der Umgangspfleger hat eine spezifizierte Abrechnung seiner Tätigkeit vorzunehmen. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG ist eine Vergütung nur für die Führung der Umgangspflegschaft aufgewandte und erforderliche Zeit zu gewähren. Bei der Feststellung des erforderlichen Zeitaufwandes ist zu beachten, dass es (grundsätzlich) gemäß § 1684 Abs. 3 BGB nicht Aufgabe des Umgangspflegers ist, den Umgang selbst zu begleiten. Das bedeutet, dass seine ständige Anwesenheit bei den Umgangsterminen nach der Übergabe und vor der Rückgabe des Kindes nicht erforderlich ist. Anders ist es nur, wenn das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB anordnet, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn auch ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Der Stundensatz hat einen Rahmen von 19,50 EUR bis 33, 50 EUR. Hinzuzurechnen ist noch die Umsatzsteuer. Die an den Umgangspfleger gezahlten Beträge können als Auslagen des Verfahrens, in dem die Umgangspflegschaft angeordnet wurde, von dem Kostenschuldner dieses Verfahrens eingezogen werden. Den Eltern steht gegen die Festsetzung des aus der Staatskasse an den Umgangspfleger zu zahlenden Aufwendungs- und Vergütungsersatzes kein Beschwerderecht zu. Denn sie sind in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen. Die Festsetzung der Aufwendungen und Vergütung gemäß § 168 Abs. 1 FamFG, §§ 1 ff. VBVG betrifft nur das Verhältnis Staatskasse/Umgangspfleger. Das ergibt sich auch daraus, dass § 277 Abs. 5 S. 2 FamFG bezgl. der Vergütung lediglich auf § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB verweist und nicht auch auf § 1684 Abs. 4 BGB, in dem geregelt ist, welche weiteren Personen im Festsetzungsverfahren zu beteiligen sind. Somit sind die Eltern auch nicht durch die Festsetzung beschwert. Vielmehr haben sie als Kostenschuldner die Möglichkeit, mit der Erinnerung nach § 57 FamGKG gegen die Kostenentscheidung vorzugehen und die Berechtigung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Grund und Höhe in diesem Verfahren überprüfen zu lassen.
Der Umgangspfleger hat allein das Kindeswohl zu wahren. Er ist gegenüber den Eltern zur Neutralität verpflichtet. Verletzt er die Neutralitätspflicht gegenüber den Eltern oder nimmt er die Interessen des Kindes nicht ausreichend wahr, kann er vom Gericht entlassen werden. Für die Entlassung des Umgangspflegers ist der Rechtpfleger und nicht der Richter funktional zuständig. Denn die Entlassung richtet sich nicht nach § 1684 Abs. 3 BGB, sondern nach den §§ 1915 Abs. 1, 1886 BGB. Der Umgangspfleger ist ein Pfleger "sui generis". Der Beschluss des Rechtspflegers, der die Beendigung der befristeten Umgangspflegschaft feststellt, ist nicht anfechtbar.
Der Umgangspfleger kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Denn das Gesetz sieht die Abl...