Von der Umgangspflegschaft ist die Umgangsbegleitung zu unterscheiden. Beide Rechtsinstitute sind verschieden. Während die Umgangspflegschaft den Regeln des § 1684 Abs. 3 S. 3 und 4 BGB folgt, beruht die Umgangsbegleitung auf der Bestimmung des § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB. Danach kann das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter – meist ein Verfahrensbeistand – anwesend ist, "um die Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung des Umgangskontaktes herzustellen oder zu unterstützen mit dem Ziel einer Verselbstständigung der Umgangskontakte." Der Dritte kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein. Wird der begleitete Umgang von einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährleistet, muss das Jugendamt zuvor ausdrücklich erklärt haben, dass es den begleiteten Umgang als Jugendhilfeleistung gewähren wird (§ 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII). Denn die Umgangsbegleitung ist grundsätzlich Aufgabe des Jugendamtes nach § 18 Abs. 3 SGB VIII. Allerdings ist das Jugendamt hierzu nicht verpflichtet.
Die Anordnung des begleiteten Umgangs ist dem Schutz des Kindes geschuldet. Normalerweise findet der Umgang ohne Beisein eines Dritten statt. Bei einer konkreten körperlichen oder seelischen Gefährdung des Kindes kann aber das Familiengericht die Umgangsbegleitung anordnen, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Vorrang vor dem vollständigen Ausschluss des Umgangsrechts hat. Ein wichtiger Anwendungsfall für den begleiteten Umgang ist der Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Umgangsberechtigten. Das OLG Karlsruhe hat seiner Entscheidung vom 18.2.2013 folgenden Leitsatz vorangestellt:
Zitat
"1. Steht der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Raum, entscheidet sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen in Bezug auf den Umgang des Kindes mit dem verdächtigen Elternteil zu treffen sind, nach dem Grad der Gewissheit, ob ein sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat."
2. Lassen sich gesicherte Anzeichen für einen Missbrauch durch die gebotenen gerichtlichen Ermittlungen nicht feststellen, scheidet eine Einschränkung des Umgangsrechts aufgrund eines verbleibenden bloßen Verdachts aus. Auch die auf einem derartigen Verdacht begründeten Vorbehalte des betreuenden Elternteils gegenüber dem Umgang erfordern nicht zwingend eine Umgangsbeschränkung.“
Aber auch bei einem nachgewiesenen Missbrauch kann der begleitete Umgang ausnahmsweise angeordnet werden. Deshalb vertritt das OLG Schleswig zu Recht die Ansicht, dass der rechtskräftig festgestellte Besitz von Kinderpornographie Anlass geben kann, dem Vater nur begleiteten Umgang mit seinem Kind zu gestatten. Ein begleiteter Umgang ist ferner angezeigt, wenn die Kontakte zwischen Vater und Kind lange Zeit unterbrochen waren und nunmehr eine Anbahnung des Umgangs in Betracht kommt. Weitere Anwendungsfälle des begleiteten Umgangs sind z.B. die Besorgnis der Kindesentführung durch den Umgangsberechtigten, eine drohende weibliche Genitalverstümmelung, die Gefahr einer Beeinflussung des Kindes gegen den anderen Elternteil. Di Cato zählt weitere Einsatzmöglichkeiten des Umgangsbegleiters auf.
Auch die Umgangsbegleitung ist eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung. Eine unbegrenzte auf Dauer angelegte Umgangsbegleitung ist grundsätzlich nicht statthaft. Sie würde im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Elternrecht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Eine längerfristige oder auch dauerhafte Anordnung des begleiteten Umgangs ist nur gerechtfertigt, wenn im gegebenen Einzelfall der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.
Bei der Umgangsbegleitung handelt es sich um eine Leistung der Jugendhilfe, die gemäß § 79 SGB VIII von dieser zu planen und zu organisieren und ggf. auch selbst durch eigene Kräfte durchzuführen ist. Das Jugendamt entscheidet deshalb auch darüber, ob ein geeigneter Fall zur Hilfestellung i.S.d. § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII vorliegt. Wird der begleitete Umgang aller Voraussicht nach scheitern, kommt eine Umgangsbegleitung nicht in Betracht. Die Umgangsbegleitung setzt daher ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft des Umgangsberechtigten gegenüber dem Maßnahmeträger voraus. Stellt sich heraus, dass die Umgangsbegleitung im Einzelfall nicht geeignet ist, weil der Umgangsberechtigte nicht bereit ist, an den Eingangs- und flankierenden Beratungen teilzunehmen, kann die Anordnung über die Umgangsbegleitung aufgehoben werden. Lehnt der umgangsberechtigte Elternteil den begleiteten Umgang vehement ab, kommt ebenfalls eine Umgangsbegleitung nicht in Betracht.
Die Mitwirkung des Jugendamts bei der Durchführung des begleiteten Umgangs kann im Rahmen einer Elternvereinbarung oder einer gerichtlichen Anordnung erfolgen. Das Familiengericht ist allerdings nicht befugt, einen Träger der Jugendhilfe mit ...