Christof Münch2. Auflage 2015, 286 Seiten, 39 EUR, C.H.Beck Verlag
Notare waren und bleiben auch führend für den Abschluss von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, denn Verträge zwischen Eheleuten (und eingetragenen Partnerschaften, §§ 7, 20 Abs. 3 LPartG) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG). Nur Ausnahmsweise genügt die Aufnahme in ein gerichtliches Protokoll (§ 127a BGB), das nach den Vorschriften eines Vergleichs protokolliert wird (§§ 36, 113 Abs. 1 FamFG, 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Hinweis auf die unterschiedliche Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte bei Anwendung des § 278 Abs. 6 ZPO (Rn 180, 181) endet zutreffend mit dem Praxishinweis, dass in diesen Fällen auch bei Folgebeurkundungen Vorsicht geboten ist. Ein Hinweis auf die Heilungsmöglichkeit nach § 141 Abs. 1 BGB sollte in die nächste Auflage aufgenommen werden.
Zum Verständnis des gesamten Werkes trägt wesentlich bei, dass eine ausführliche Darstellung des reformierten Versorgungsausgleichs gleich zu Beginn auf den Seiten 1 bis 58 enthalten ist. Es folgt auf den Seiten 60 bis 70 eine Kurzdarstellung der Abänderungsmöglichkeiten für Altentscheidungen (Rn 84) und solchen nach neuem Recht (Rn 85 ff.). Zutreffend wird bei Altentscheidungen darauf hingewiesen, dass nur Anrechte bei dieser Abänderung zu berücksichtigen sind, die schon in die Altentscheidung einbezogen waren, und keine Erweiterung der Einbeziehung durch das neue Recht erfolgt. Ausführlich wird die Anpassung wegen Unterhalt behandelt (Rn 87–90). Im Gegensatz zur alten Rechtslage wird zutreffend hervorgehoben, dass nur noch Anrechte des sog. Regelsicherungssystems (§ 32 VersAusglG) Berücksichtigung finden können. In Rn 88 und 89 werden die Voraussetzungen für eine zeitweilige Kürzung praxisgerecht dargestellt. Die Beschränkung des Wegfalls auf maximal die Höhe des Unterhaltsanspruchs (Rn 90) endet mit dem Praxishinweis, ggf. den Unterhalt unangetastet zu lassen und einen Ausgleich im Zugewinn herbeizuführen. Ob dies zielführend ist, muss bezweifelt werden, da die Unterhaltsfälle i.d.R. erst auftreten, wenn die Scheidung schon längere Zeit zurückliegt und Zugewinnansprüche nicht bestehen bzw. der Verjährung unterliegen.
Dass Vereinbarungen Vorrang vor dem gesetzlichen Ausgleich haben, wird in Rn 105 ff. besonderes betont unter Hinweis auch auf die Gesetzesbegründung (Rn 107). Den Parteien gibt das Gesetz in § 6 VersAusglG die größtmögliche Freiheit der Rechtsgestaltung, nicht also nur den Ausschluss zu vereinbaren. Für einen Teilausschluss gibt es wiederum verschiedene Varianten, so den zeitabhängigen, ereignisabhängigen, anrechtsbezogenen Teilausschluss und Mischformen (Rn 114), jeweils mit oder ohne Gegenleistungen. Selten wird eine Vereinbarung des Vorbehalts von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung in Betracht kommen (Rn 116). An dieser Stelle sollte auch auf die bittere Rechtsfolge des § 25 Abs. 2 VersAusglG für betriebliche Altersversorgungen hingewiesen werden.
Besonders die Darstellung der gesetzlich angeordneten Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle (Rn 120–136 f.) und der sorgfältig dargestellten Rechtsprechung des BVerfG und des BGH ist einer mehrfachen Lektüre zu empfehlen. Um Probleme bei der Wirksamkeitskontrolle zu vermeiden, sollte beachtet werden, dass möglichst beiden Eheleuten ein Entwurf rechtzeitig zugeht und sie die Möglichkeit haben, sich in Ruhe juristisch beraten zu lassen (Vertragsvorlauf, Rn 137). Für die Beurkundung wird empfohlen, in einer Präambel eine Gesamtschau der verwirklichten oder beabsichtigten Gestaltung der Ehe vorzunehmen, in welcher u.a. auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Auswirkungen des beabsichtigten Vertrages dargestellt werden (Rn 139). Dargelegt werden sollte auch die Rollenverteilung in der Ehe, da eine Abweichung im Tatsächlichen auch die Solidaritätspflicht des anderen Ehegatten entfallen lässt (BGH NJW 2004, 930).
Ausführlich wird die Amtsermittlung und Anlassprüfung behandelt und gleich zu Beginn festgestellt (Rn 162), dass nach der Gesetzesbegründung Vereinbarungen nur bei entsprechenden Anhaltspunkten einer Inhaltskontrolle unterzogen werden dürfen. Die Amtsermittlung des § 26 FamFG führt nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Sittenwidrigkeit oder Anpassungsbedürftigkeit zu einer Inhaltskontrolle. Die zu dieser Frage vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen werden dargestellt (Rn 162). Die eigene Meinung hält sich letztlich aus dem Meinungsstreit heraus und fordert einen wenn auch rudimentären Sachvortrag der Parteien und nähert sich der Ansicht von Wick (Fn 617 S. 113). Ist nur eine Partei anwaltlich vertreten, sollen an den Vortrag keine allzu großen Anforderungen gestellt werden.
Der Verzicht auf Abänderbarkeit bei Vereinbarungen war schon in § 10a Abs. 9 VAHRG enthalten und findet sich jetzt in § 227 Abs. 2 FamFG. Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass eine solche Vereinbarung nicht die Anpassung wegen Unterhalt, Invalidität und Tod n...