1. Die nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlte Kinderzulage kommt dem betreuenden Elternteil und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil gleichermaßen zugute und ist daher in vollem Umfang nur zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes anzurechnen.

2. Eine Anrechnung der gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlten Haushaltszulage auf den Kindesbarunterhaltsbedarf findet nicht statt.

OLG Koblenz, Beschl. v. 8.3.2017 – 13 UF 401/16 (AG Koblenz)

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