OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.3.2017 – 2 WF 164/16, FamRZ 2017, 1585
Es ist jedenfalls nicht grundsätzlich mutwillig, in einem Sorge- und Umgangsrechtsverfahren das Familiengericht ohne vorherige Inanspruchnahme des Jugendamts anzurufen. Vielmehr ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (red. LS).
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