Das Umgangsrecht steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.[1] Danach sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Ihren einfachgesetzlichen Ausdruck hat diese Anforderung in § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB gefunden. Danach gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Dieser Grundsatz erfährt aber durch § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB eine Einschränkung oder sogar einen Ausschluss. Danach kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB dieser Bestimmung kann eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, sogar ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Ein Ausschluss des Umgangsrechts ist dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.[2] Entscheidungen zum Ausschluss des Umgangs müssen aber stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.[3] Vor Ausschluss des Umgangsrechts ist immer z.B. die Anordnung begleiteter Umgangskontakte in Betracht zu ziehen.

Gegenstand der folgenden Ausführungen ist allein die Darstellung der Ausschlussgründe, die sowohl aufseiten der Eltern als auch aufseiten des Kindes vorliegen. Mit Rücksicht hierauf kommt es auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung, d.h. auf die Prüfung anderer abgestufter Maßnahmen der Umgangsregelung nicht (mehr) an.

[3] BGH FuR 2016, 648, 649; OLG Nürnberg FamRZ 2017, 298, 300; OLG Köln FamRZ 1997, 1097; Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1684 Rn 34.

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