KG, Beschl. v. 23.7.2018 – 13 UF 105/18

1. Ist das minderjährige Kind zusammen mit einem Elternteil Mitglied einer Erbengemeinschaft und soll mit ihm ein sog. erbrechtlicher Abschichtungsvertrag zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geschlossen werden, bedürfen die dazu von einem Elternteil für das minderjährige Kind abgegebenen Erklärungen nicht der familiengerichtlichen Genehmigung. (red. LS).

2. Der sowohl für sich als auch die Kinder handelnde Elternteil ist weder von Gesetzes wegen von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen, noch ist ihm das Vertretungsrecht wegen eines Interessenkonfliktes zu entziehen, wenn er mit den Kindern gleichgerichtete Interessen verfolgt.

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