[1] I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft zurückweisende Entscheidungen über eine Beschleunigungsrüge und -beschwerde nach § 155b FamFG und § 155c FamFG in einem seit Februar 2015 anhängigen Umgangsverfahren betreffend ein heute viereinhalb Jahre altes Kind.

[2] Das Familiengericht hat mit Beschl. v. 30.7.2018 mittlerweile eine – noch nicht rechtskräftige – Entscheidung getroffen, die unbegleitete Umgänge des Beschwerdeführers mit dem Kind vorsieht.

[3] II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist und die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig geworden ist.

[4] 1. Indem das Familiengericht eine die Instanz beendende Sachentscheidung getroffen hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichteten Rechtsbehelfe der Beschleunigungsrüge und -beschwerde entfallen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.10.2017 – 18 WF 188/17, juris, Rn 13; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 155b Rn 5; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, Rn 3; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 155c Rn 5; Dürbeck, ZKJ 2018, S. 68; BT-Drucks 18/9092, S. 17). Da der Verfahrenszweck der Beschleunigung nicht mehr erreicht werden kann und sich somit das von dem Beschwerdeführer verfolgte Beschleunigungsbegehren erledigt hat, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen.

[5] 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht nach den Umständen des Falles auch kein Bedürfnis für eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen fort.

[6] a) Nach einer Erledigung des verfolgten Begehrens besteht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung anderenfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>).

b) Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere sind die hier anwendbaren verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und der daraus folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung und Dauer von Umgangsverfahren (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 6.5.1997 – 1 BvR 711/96, juris; Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats v. 11.12.2000 – 1 BvR 661/00, juris; Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats v. 25.11.2003 – 1 BvR 834/03, juris; Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 24.7.2008 – 1 BvR 547/06, juris; Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 25.4.2015 – 1 BvR 3326/14, juris) hinreichend geklärt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Hoheitsakte den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigen, denn die eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots verneinenden Entscheidungen entfalten für einen eventuellen späteren Entschädigungsprozess nach § 198 GVG keine Bindungswirkung (BT-Drucks 18/9092, S. 19).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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