1. Mit der instanzbeendenden fachgerichtlichen Entscheidung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichtete Beschleunigungsrüge und -beschwerde und damit auch für eine wegen der Zurückweisung jener Rechtsbehelfe erhobenen Verfassungsbeschwerde.

2. Es besteht vorliegend auch kein Bedürfnis für eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Rechts auf effektiven Rechtsschutz sind hinreichend geklärt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Hoheitsakte den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigen.

BVerfG, Nichtannahmebeschl. (2. Kammer des Ersten Senats) v. 23.8.2018 – 1 BvR 700/18 (OLG Düsseldorf, AG Düsseldorf)

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