Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) dient in der politischen ebenso wie in der rechtswissenschaftlichen Debatte über die Ausbuchstabierung von Kindergrundrechten als Referenzwerk und Richtschnur. Charakteristisch für das Vertragswerk ist, dass es das Kind als Rechtssubjekt in den Blick nimmt und einen detaillierten Katalog von Rechten für Kinder sowie von Verpflichtungen und Prinzipien zum Schutz, zur Förderung und Beteiligung von Kindern enthält.
Als Schlüsselnormen gelten Art. 12 KRK zu den Mitspracherechten des Kindes und Art. 3 Abs. 1 KRK zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls. Die KRK ist für Deutschland 1992 in Kraft getreten und steht, wie alle völkerrechtlichen Abkommen, im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Die Vorgaben der KRK sind also geltendes Recht, das von den Behörden und Gerichten zu beachten ist. Die Konvention verlangt jedoch keine verfassungsrechtliche Implementierung ihrer Regelungen.
Gleichwohl betont der Kinderechtsausschuss der UN, dass er eine Aufnahme der zentralen Prinzipien der Konvention in die nationalen Verfassungen begrüßen würde. Der Ausschuss hat Deutschland wiederholt aufgefordert, das Grundgesetz entsprechend zu ändern oder einen sonstigen rechtlichen Mechanismus zu schaffen, um der KRK Vorrang vor dem sonstigen Bundesrecht zu geben. Auch die Venedig-Kommission des Europarates hat den Mitgliedstaaten als einen Baustein für mehr Kinderschutz empfohlen, "entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Systemen" verfassungsrechtliche Gewährleistungen für die Anerkennung und den Schutz von Kinderrechten vorzusehen.
Die Empfehlungen beider Gremien sind jedoch rechtlich nicht bindend und auch nicht zielführend. Wichtige Normen der Kinderrechtskonvention wie das Kindeswohlprinzip oder die Beteiligungsrechte sind hierzulande unmittelbar anzuwendendes Recht. Die deutschen Gerichte nehmen – dem Grundsatz völkerrechtsfreundlicher Auslegung folgend – schon seit einigen Jahren verstärkt auf die KRK Bezug. Auch wurden auf Bundes- und Landesebene verschiedene Gesetze zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen verabschiedet, etwa in Verfahren beim Jugendamt und in familiengerichtlichen Verfahren, um Vorgaben der KRK umzusetzen.
Soweit sich Befürworter einer Übernahme von Prinzipien der KRK ins Grundgesetz davon eine Beseitigung noch bestehender Defizite bei der Umsetzung der Konvention und mehr gesellschaftliche Sensibilität für die Rechte von Kindern versprechen, ist zu bedenken, dass es nicht Ziel und Zweck des Grundgesetzes ist, völkerrechtlichen Vorgaben zur Durchsetzung zu verhelfen. Es würde den Rahmen des Grundgesetzes sprengen, würde man dazu übergehen, Grundprinzipien völkerrechtlicher Verträge aufzunehmen, um diese stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit und staatlicher Stellen zu rücken.
Kurz und knapp: Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Kernprinzipien Beteiligungsrechte und Kindeswohl sind zentrale Bezugsgrößen in der Diskussion über die Verankerung von Kindergrundrechten. Die Hochzonung der KRK auf die Ebene des Grundgesetzes wird jedoch mit guten Gründen abgelehnt, da beide Regelwerke unterschiedlichen Zielen dienen. Im Übrigen hat die Konvention bereits prägende Wirkung für den Kinderschutz in Deutschland.