EuGHMR, Urt. der Großen Kammer v. 10.9.2019 – Beschwerde Nr. 37283/13 (Lobben u.a./Norwegen)
Die Übertragung der elterlichen Sorge zugunsten von Pflegeeltern zwecks anschließender Adoption gegen den Willen der leiblichen Mutter stellt einen Verstoß gegen Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK dar, wenn die inländischen Behörden nicht versuchen, eine echte Abwägung zwischen den Interessen des Kindes und seiner leiblichen Familie vorzunehmen (red. LS).
OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.9.2019 – 13 UF 154/19
1. Die Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB entfallen mit Einrichtung eines Wechselmodells.
2. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft entfällt die Befugnis zur Geltendmachung laufenden wie rückständigen Kindesunterhalts (vgl. BGH FamRZ 2013, 1378 Rn 6; MüKo-BGB/Huber, 7. Aufl. 2017, BGB § 1629 Rn 83; Erman/Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1629 BGB, Rn 19b, jew. m.w.N.).
OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.7.2019 – 13 UF 17/19
1. Dem für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlichen Fehlen eines Mindestmaßes an Übereinstimmung steht für den Bereich der Gesundheitssorge eine Vereinbarung der Eltern entgegen, Fragen, die diesen Sorgebereich betreffen, gemeinsam wahrnehmen zu wollen. Dabei stellen bloße Umsetzungs- oder Abstimmungsprobleme einen Mindestkonsens noch nicht infrage und eine Konsensfähigkeit schon gar nicht.
2. Bei dieser Sachlage entspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf streitige Bereiche zu beschränken.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.7.2019 – 13 WF 127/19
1. Eine Vermögensgefährdung (§ 1666 Abs. 1 BGB) erfordert entsprechend zum Gefährdungsbegriff im persönlichen Bereich eine voraussehbare erhebliche Schädigung des Kindesvermögens. Dass anstelle der elterlichen Maßnahmen sachdienlichere möglich waren oder sind, genügt hierfür nicht – auch im Vermögensbereich ist es nicht Aufgabe des Kindesschutzes, für eine optimale Wahrung der Kindesinteressen zu sorgen. Schutzobjekt des § 1666 Abs. 1 BGB ist nicht jedes Einzelinteresse des Kindes, sondern "sein Vermögen", d.h. seine vermögensrechtliche Position insgesamt – hierauf ist das Erfordernis einer "erheblichen Schädigung" zu beziehen (vgl. Staudinger/Coester (2016), BGB, § 1666 Rn 182).
2. Eine Vermögensgefährdung fehlt (vgl. Senat, Beschl. v. 11.4.2014 – 13 UF 48/14, juris Rn 21; Senat FamRZ 2017, 966, juris Rn 12), wenn der Sorgeberechtigte gewillt und imstande ist, drohende Nachteile für das Vermögen des Kindes künftig abzuwenden.
3. Schutzanordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen (§ 1666 Abs. 2 Alt. 3 BGB) und deren Missachtung eine Vermögensgefährdung indizieren kann, sind beschlussmäßig und damit vollstreckbar gefasste Maßnahmen des Familiengerichts, insbesondere auf der Grundlage der §§ 1640 Abs. 3, 1667 Abs. 1–3 BGB (vgl. Staudinger/Coester (2016), BGB, § 1666 Rn 201). Sie sind im Falle einer Vermögensgefährdung als mildere Mittel gegenüber einer Entziehung der Vermögenssorge zu prüfen.