OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.9.2019 – 13 UF 77/19

1. Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und einträgliche Erwerbstätigkeiten auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 2 Rn 244 m.w.N.), wobei ihm auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten angesonnen werden kann (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2014, 133; Senat NZFam 2018, 1095, jew. m.w.N.).

2. Allein aus der Tatsache, dass ein Unterhaltsschuldner mit einem weiteren eigenen Kind und seiner Partnerin zusammenlebt, folgt für sich genommen noch nicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar sei (vgl. BGH, Beschl. v. 24.9.2014 – XII ZB 111/13, BeckRS 2014, 20122, Rn 23; Senat NZFam 2018, 1095, m.w.N.).

3. Zur Kostenverteilung nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FamFG unter Berücksichtigung der Dauer der Unterhaltsverpflichtung.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.7.2019 – 13 WF 124/19

1. Ist im vereinfachten Unterhaltsverfahren eine Beschwerde des Antragsgegners gegen einen Festsetzungsbeschluss gemäß § 253 FamFG nach § 256 S. 2 FamFG unzulässig, weil sie sich auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, die der Antragsgegner schon im Ausgangsverfahren hätte erheben können, so ist das Rechtsmittel durch das Beschwerdegericht zu verwerfen.

2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur Durchführung der Rechtspflegererinnerung mit Richtervorlage scheidet in diesen Fällen aus, da, anders als in der Entscheidung des BGH, NJW 2008, 2708, dem Antragsgegner die Möglichkeit rechtzeitigen Vorbringens im Ausgangsverfahren offenstand (vgl. Senat FamRZ 2016, 1804, juris Rn 28, 29; Senat FamRZ 2017, 230–231; Bömelburg, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 256 FamFG, Rn 32 m.w.N.).

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