[1] I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags des mutmaßlichen biologischen Vaters auf Vaterschaftsanfechtung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist.
[2] 1. Das Kind, um dessen rechtliche Abstammung es im fachgerichtlichen Verfahren ging, wurde im April 2013 geboren. Zu diesem Zeitpunkt lebten der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der damalige Ehemann der Mutter wurde rechtlicher Vater des Kindes. Die Ehe wurde wenige Wochen nach der Geburt des Kindes geschieden. Der Beschwerdeführer, die Mutter und deren geschiedener Ehemann gingen von Anfang an übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des Kindes ist. Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind besteht nicht. Im Mai 2017 trennten sich der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes.
[3] 2. Der Beschwerdeführer beantragte im August 2017 festzustellen, dass nicht der inzwischen geschiedene Ehemann der Mutter, sondern er der Vater des Kindes sei.
[4] a) Der Beschwerdeführer trug im fachgerichtlichen Verfahren vor, die Mutter habe sich während des Zusammenlebens geweigert, einer Vaterschaftsanerkennung zuzustimmen. Zudem habe sie angekündigt, dass sie ausziehen und er das Kind nie mehr wiedersehen werde, wenn er versuche, die Vaterschaft rechtlich durchzusetzen. Die Mutter bestritt diesen Vortrag.
[5] b) Durch angegriffenen Beschl. v. 7.12.2017 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Die Anfechtungsfrist des § 1600b BGB sei abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe eine Hemmung der Frist wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 1600b Abs. 5 S. 2 BGB, die die Mutter bestritten habe, nicht nachgewiesen.
[6] c) Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers erteilte das Oberlandesgericht durch angegriffenen Beschl. v. 16.3.2018 den Hinweis, es sei beabsichtigt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers habe die Drohung erst im November 2015 und damit nach Ablauf der Anfechtungsfrist stattgefunden.
[7] d) Durch angegriffenen Beschl. v. 4.5.2018 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück. Auch der Vortrag des Beschwerdeführers zu einer bereits im April 2014 erfolgten Drohung führe nicht zur Annahme der Hemmung der Anfechtungsfrist. Zwar liege eine Drohung, also ein Inaussichtstellen eines künftigen Übels, durch die Mutter vor. Jedoch müsse bei dem Bedrohten zudem der Eindruck entstehen, dass der Eintritt des Übels vom Willen des Drohenden abhänge. An dieser Voraussetzung fehle es. Denn letztlich könne die Mutter Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind nicht nach ihrem Gutdünken verhindern. Vielmehr habe der Beschwerdeführer spätestens nach Feststellung seiner Vaterschaft die Möglichkeit, Umgangskontakte im Wege eines Umgangsverfahrens durchzusetzen. Von einer Kenntnis, ein Umgangsverfahren durchführen zu können, sei bei dem Beschwerdeführer auszugehen.
[8] I. 1. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 GG. Amtsgericht und Oberlandesgericht hätten den Umfang des Schutzbereichs des Grundrechts auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG und des Grundrechts auf Erlangung der rechtlichen Vaterstellung fehlerhaft bewertet. Gründe dafür, die natürlichen und durch die leibliche Abstammung vorgegebenen Grundrechte des Beschwerdeführers zu verweigern, seien nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht zu erkennen. Es sei weder zur Herstellung von Rechtssicherheit noch zur Wahrung des Rechtsfriedens und der Bestandskraft des Kindschaftsstatus erforderlich und gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Erlangung seiner rechtlichen Vaterstellung nach Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes zu verweigern.
[9] Darüber hinaus verkenne das Oberlandesgericht die Lebenswirklichkeit des Beschwerdeführers, wenn es darauf abstelle, dem Beschwerdeführer hätte bekannt sein müssen, dass die Mutter die Drohung der Entfremdung von der Tochter aus rechtlichen Gründen nicht hätte umsetzen können. Ungeachtet der theoretischen rechtlichen Möglichkeiten habe der Beschwerdeführer die faktische Fähigkeit der Mutter zum Bewirken einer Entfremdung gefürchtet. Die umstrittene Frage der Drohung hätte das Oberlandesgericht durch mündliche Anhörung der Beteiligten weiter aufklären müssen.
[10] 2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens und das dort angehörte Jugendamt sowie die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
[11] Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
[12] III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG statt. Insoweit ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Verfas...