Allgemeine Wirkungen der Ehe
BGH, Urt. v. 2.9.2020 – VIII ZR 35/19
Ehegatten gehören auch dann derselben Familie im Sinne des § 577a Abs. 1a S. 2 BGB an, wenn sie getrennt leben oder geschieden sind (Fortführung des Senatsurt. v. 27.1.2010 – VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn 22).
Eheliches Güterrecht
OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.1.2020 – 8 UF 115/19
1. Die Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, hält einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand (Anschluss BGH, Beschl. v. 17.7.2013 – XII ZB 143/12, NJW 2013, 2753).
2. Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht bezüglich dieses Betriebsvermögens kein Anspruch auf Auskunftserteilung.
OLG Jena, Beschl. v. 5.12.2019 – 1 UF 328/19, FamRZ 2020, 1540
1. In einem Verfahren, das § 1365 BGB zum Gegenstand hat, ist § 40 Abs. 3 S. 1 FamFG einschlägig. Die Beschwerdefrist beträgt deshalb nach § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat.
2. Die Möglichkeit, im Falle des § 1365 Abs. 2 BGB ein Negativattest zu erlangen, schließt das Rechtsschutzinteresse für ein negatives Feststellungsbegehren nicht aus.
3. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob zugunsten des anderen Ehegatten eine Höchstbetragshypothek im Grundbuch eingetragen ist, die dessen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch absichern soll.
4. Geht es in einem familienrechtlichen Verfahren um die Zustimmung eines Ehegatten nach § 1365 BGB zu einem Grundstückskaufvertrag, stellt regelmäßig der Kaufpreis den Ausgangspunkt zur Ermittlung des Gegenstandswerts dar. Nach § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG in Verbindung mit § 98 Abs. 1GNotKG beträgt der Verfahrenswert die Hälfte dieses Betrages.
Versorgungsausgleich
OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.1.2020 – 4 UF 42/19, FamRZ 2020, 1552 m. Anm. Borth, S. 1555
1. Zur Wirksamkeit eines Ehevertrags.
2. Steht dem Wertausgleich eines Anrechts bei der Scheidung im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG dessen Unwirtschaftlichkeit entgegen, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch im zweiten Rechtszug einen (hilfsweisen) Folgeantrag auf schuldrechtliche Abfindung des Anrechts nach §§ 23, 24 VersAusglG stellen.
3. Pauschale Zurechnungszeiten in den Satzungen der berufsständischen Versorgungswerke unterliegen der zeitratierlichen Bewertung, wobei als höchstens erreichbare Zeitdauer i.S.d. § 41 Abs. 2 VersAusglG die Zeit vom Eintritt in das Versorgungswerk bis zum Erreichen der Altersgrenze zu berücksichtigen ist. Die pauschale Zurechnungszeit erhöht die erreichbare Gesamtdienstzeit nicht.
Elterliche Sorge und Pflegschaft
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 13.7.2020 – 1 BvR 631/19, juris = FamRZ 2020, 1559
1. Angesichts der Regelungen der §§ 1626a BGB, 155a Abs. 3 FamFG werden die Anforderungen an die Erfolgsaussichten (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, hier i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG) der angestrebten Sorgerechtsübertragung überspannt, wenn die Kindesmutter einen nach § 1626a Abs. 2 BGB durchgreifenden, gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechenden Grund nicht vorgebracht hat (vgl. § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB) und unklar bleibt, auf welche tatsächlichen Umstände die Annahme einer "offenkundig gestörten Kommunikationsebene" der Eltern gestützt wird.
2. Die Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit wird verkannt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO eingestuft wird, obschon die Voraussetzungen hierfür fehlen.
a) So existiert kein Erfahrungssatz, wonach ein bemittelter Prozessbeteiligter zunächst die gefundene Regelung im Umgangsverfahren in der Praxis umsetzen und hierbei eine Verbesserung des Verhältnisses auf der Elternebene abwarten würde.
b) Es existiert auch kein Erfahrungssatz, wonach ein bemittelter Verfahrensbeteiligter stets zur Regelung von Umgangsrecht und elterlicher Sorge ein gemeinsames Verfahren anhängig machen und nicht zwei getrennte Verfahren beantragen würde. Für das getrennte Einleiten eines Sorgerechtsantrags und eines Umgangsantrags kann es im Einzelfall sachliche Gründe geben. Das Gericht muss Feststellungen zum Fehlen solcher sachlicher Gründe treffen, wenn es Mutwillen bejahen will.
(red. LS)
BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.6.2020 – 1 BvR 572/20, juris = FamRZ 2020, 1562
1. Bei gegen gerichtliche Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerden zählt zu den Anforderungen an die hinreichende Begründung auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis sich die Berechtigung der geltend gemachten Rügen nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach. Nur so wird das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 129, 269 <278>). (Rn 12)
2. Der Beschwerdeführer muss sich die Unterlagen, die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung sind, durch Akteneins...