Nach § 18 VersAusglG sollen gleichartige Anrechte beider Ehegatten mit geringer Ausgleichswertdifferenz und einzelner Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Habe beide Ehegatten jeweils Anrechte aus sogenannten "Riester-Verträgen" erworben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich dabei um gleichartige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt, selbst wenn diese bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen. Verschiedenartig sind allerdings Anrechte aus Riesterrente und solche auf Rürup-Rente.
In der Regel sind die Anrechte der öffentlichen Zusatzversorgungskassen gleichartig, da sie in den wertbildenden Faktoren übereinstimmen. Dies kann dann nicht der Fall sein, wenn die Anrechte in unterschiedlichen Abrechnungsverbänden erzielt wurden.
Das Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL-Klassik) und ein Anrecht aus dem HmbZVG sind nichtgleichartig. Das OLG Koblenz bestätigt nochmals, dass hinsichtlich der Prüfung der Geringfügigkeit es auf den Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten ankommt.
Ein Anrecht bei einem ausländischen Versorgungsträger ist nicht ausgleichsreif. Damit ist im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung auch nicht über den Ausschluss des Ausgleichs wegen Geringfügigkeit zu entscheiden. Die Entscheidung über den Ausgleich bleibt vielmehr dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Das OLG Karlsruhe weist nochmals darauf hin, dass der Ausgleich mehrerer Bausteine innerhalb eines Versorgungssystems durchzuführen ist, auch wenn diese geringfügig sind, sofern im Versorgungsfall sie in einem Rentenbetrag ausgeglichen werden. Auch die steuerliche Verknüpfung zweier Elemente einer solchen Zusage können dem Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG entgegenstehen, wenn die steuerliche Verbindung nicht dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung dient.
Soll ein geringfügiges betriebliches Anrecht extern über die Versorgungsausgleichskasse geteilt werden, ist ein Ausschluss nach § 18 VersAusglG in der Regel nicht gerechtfertigt. Es besteht die Möglichkeit der Abfindung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG.
Die Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers der eine Verletzung des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu seinen Lasten rügt, erstreckt sich auf das bei dem anderen Versorgungsträger bestehende Anrecht gleicher Art.