Zusätzlich zum Beitrag für die Krankenversicherung ist der Beitrag für die Pflegeversicherung zu zahlen, da in der Regel die Pflichtmitgliedschaft nach § 20 Abs. 3 SGB XII besteht. Obwohl der Beitragssatz seit Januar 2019 3,05 % und für Kinderlose 3,3 % beträgt, wird dieser Beitrag bei den Berechnungen teilweise nicht oder unzutreffend berücksichtigt.
Zu beachten ist, dass eine Berechnung nicht erforderlich ist, wenn aufgrund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen der Krankenkassenbeitrag nicht höher als der Mindestbeitrag ist. Dies ist der Fall, wenn der Unterhalt zusammen mit dem Krankenkassenbeitrag nicht mehr als etwa 1.100 EUR beträgt.
Das Problem der korrekten Berechnung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts ergibt sich aus zwei Problemen, wobei hier der Einfachheit halber nur von Krankenkassenbeitrag die Rede sein soll, denn bei der Berechnung kann der Beitrag für die Pflegeversicherung einfach hinzu addiert werden.
Das vielleicht etwas schwer nachvollziehbare Problem ergibt sich aus der Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit, dass sich der Krankenkassenbeitrag nicht nach dem Elementarunterhalt berechnet, sondern nach dem Betrag, der sich aus Elementarunterhalt und Krankenkassenbeitrag zusammensetzt. Schon im Jahr 1989 wurde auf die Rechtsprechung, damals noch nicht vom BSG, auf diese Berechnungsmethode hingewiesen. Nachdem das BSG bestätigt hat, dass der Krankenkassenbeitrag von der Summe des Elementarunterhaltes und des Kranken-und Pflegevorsorgeunterhalts zu berechnen ist, hatte lediglich Jacob eine recht komplizierte Berechnung vorgestellt. Das zweite Problem bei der Berechnung ergibt sich dadurch, dass der Krankenvorsorgeunterhalt zunächst vom Einkommen der unterhaltspflichtigen Person abgezogen wird und erst danach der Elementarunterhalt ermittelt wird.
Die korrekte Berechnung unter Berücksichtigung dieser beiden Anforderungen nach einer Formel wurde sodann im Jahr 2004 vorgestellt.
In dem einzigen Beitrag, in dem ebenfalls eine Formel zur einfachen Berechnung vorgestellt wurde, hatte Gutdeutsch einen Faktor errechnet, mit dem der Krankheitsvorsorgeunterhalt unmittelbar aus dem Einkommen des Pflichtigen errechnet werden kann. Zwar ergibt sich aus dem von ihm mitgeteilten Faktor die zutreffende Berechnung; der Rechenweg, wie er zu diesem Faktor kommt, ist jedoch nicht verständlich dargestellt. Auch ist er in den späteren Mitteilungen zur Berechnung des Krankenvorsorgeunterhalts nicht auf diesen Faktor zurückgekommen, sodass es sich derzeit nicht um eine Alternative handelt, zumal die vorgestellte Berechnung nicht einfacher erscheint.
Nachdem das BSG in einer Entscheidung im Jahr 2015 seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich für § 240 SGB V bestätigte, wurden die Berechnungsprobleme wieder aufgegriffen, unter anderem durch Weil und Christl.
Die beiden erforderlichen Rechenschritte führen in der Tat zu einem recht komplizierten Berechnungsvorgang, sofern hierfür keine Formel zur Verfügung steht. Es wird behauptet, dass mathematisch korrekt die Höhe nur im Wege mehrerer Annäherungsberechnungen oder im Wege einer sehr komplizierten integrierten Lösung ermittelt werden kann. Dies führte dazu, dass viele Autoren eine mehrstufige Berechnung als erforderlich ansehen, auch als Abtastverfahren bezeichnet. Die Berechnung erfolgt meist in vier Stufen. Diese ist anscheinend so unübersichtlich, dass Tippfehler oder Berechnungsfehler nicht bemerkt werden und eher verwirren.
Die Behauptung, es gebe hierfür keine exakte mathematische Formel, ist unverständlich, da diese für die Berechnung nach der 3/7-Quote schon 2004 mitgeteilt wurde. Weshalb bei den juristischen Überlegungen derartige Formeln nicht berücksichtigt werden, ist mir nicht verständlich. Vielleicht sind Juristen, die im Sozialrecht tätig sind, eher an korrekte Formeln gewöhnt. So gibt es im Sozialrecht Formeln, die sehr viel komplizierter sind. Es sei z.B. auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts in § 68 Abs. 5 SGB VI oder die Berechnung des Wohngeldes in § 19 WoGG verwiesen. Die zunächst im SGB II eingeführte Rundung wurde sogar aufgehoben, sodass Leistungen seitdem auf den Cent genau erbracht werden.
Da im Unterhaltsrecht zuweilen noch eine Gesamtbetrachtung erfolgt, wird möglicherweise darauf verzichtet, ganz exakte Ergebnisse zu berechnen. Sofern jedoch eine Berechnung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts durchgeführt wird, ist es nicht verständlich, weshalb mehrstufige Verfahren vorgeschlagen werden. Die exakten mathematischen Formeln für die Berechnung nach 3/7 und nach 45 % liegen vor. Es handelt sich einen Rechenvorgang, der sich auch ohne Rechner bewältigen lässt, sofern man in der Lage ist, jeweils eine Multiplikation, eine Subtraktion und eine Division durchzuführen. Die Formeln werden hier der Einfachheit halber nochmal mitgeteilt:
G = Gesamtunterhalt
E = Einkommen des Unterhaltspflichtigen
X = Summe von KV- und PV-Beitragssatz, geschri...