Einführung
Der folgende Beitrag soll darlegen, dass entgegen der herrschenden Auffassung der Krankheits-und Pflegevorsorgeunterhalt mathematisch korrekt berechnet werden kann, und zwar durch nur eine schlichte Formel.
I. Die verschiedenen Konstellationen beim Vorsorgeunterhalt
Soweit Vorsorgeunterhalt geltend gemacht wird, ist hiervon in den meisten Fällen der Beitrag für die Krankenversicherung und damit in den meisten Fällen auch zugleich für die Pflegeversicherung umfasst. Denn diese beiden Beiträge fallen auf jeden Fall an, soweit die unterhaltsberechtigten Personen selbst ihre Kranken-und Pflegeversicherung bezahlen müssen. Da dieser Teil des Unterhalts zunächst vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen wird, ist es für die Unterhaltsberechtigten auf jeden Fall günstiger, diesen Vorsorgeunterhalt geltend zu machen als nur den reinen Elementarunterhalt und selbst die Beiträge- zur Kranken und Pflegeversicherung von diesem Unterhalt zu zahlen.
Der Altersvorsorgeunterhalt wird sehr selten geltend gemacht. Denn neben der Voraussetzung, dass die unterhaltspflichtige Person über ausreichend Einkommen verfügen muss, stellt sich auch die Frage, ob es sich lohnt, diesen geltend zu machen. Legt man als Beispiel den Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 269 EUR zugrunde, der in dem jüngst veröffentlichten Aufsatz im Beispiel mitgeteilt wurde, ergibt dies bei fünf Jahre Zahlung eine Rentenerhöhung von etwa 80 EUR. Auch ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrags auch der Altersvorsorgeunterhalt einbezogen wird, sodass sich der Elementarunterhalt nochmal verringert.
Als weitere Konstellation ist bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts auch zu berücksichtigen, dass die unterhaltsberechtigte Person gegebenenfalls über eigenes Einkommen verfügt.
Für diese beiden Konstellationen wurde von Rubenbauer/Dose und im Anschluss daran von Gutdeutsch/Maaß ein Berechnungsverfahren vorgeschlagen, welches zu einem sehr guten Ergebnis kommt. Zwar ist dies, soweit es um den Krankenvorsorgeunterhalts geht, nicht ganz exakt. Solche kleinen Abweichungen können aber gerade in diesen beiden Fällen akzeptiert werden, da dann, wenn Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht wird, von einem erheblichen Einkommen auszugehen ist und für den Fall, dass die unterhaltsberechtigte Person über eigenes Einkommen verfügt, auch die Genauigkeit nicht so wichtig ist. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass bei einem Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten, welches mehr als 450 EUR beträgt, der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag bereits gezahlt wird. Die vorgestellten Berechnungen sind daher nur für ein Erwerbseinkommen bis 450 EUR anwendbar.
II. Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt
Zusätzlich zum Beitrag für die Krankenversicherung ist der Beitrag für die Pflegeversicherung zu zahlen, da in der Regel die Pflichtmitgliedschaft nach § 20 Abs. 3 SGB XII besteht. Obwohl der Beitragssatz seit Januar 2019 3,05 % und für Kinderlose 3,3 % beträgt, wird dieser Beitrag bei den Berechnungen teilweise nicht oder unzutreffend berücksichtigt.
Zu beachten ist, dass eine Berechnung nicht erforderlich ist, wenn aufgrund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen der Krankenkassenbeitrag nicht höher als der Mindestbeitrag ist. Dies ist der Fall, wenn der Unterhalt zusammen mit dem Krankenkassenbeitrag nicht mehr als etwa 1.100 EUR beträgt.
Das Problem der korrekten Berechnung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts ergibt sich aus zwei Problemen, wobei hier der Einfachheit halber nur von Krankenkassenbeitrag die Rede sein soll, denn bei der Berechnung kann der Beitrag für die Pflegeversicherung einfach hinzu addiert werden.
Das vielleicht etwas schwer nachvollziehbare Problem ergibt sich aus der Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit, dass sich der Krankenkassenbeitrag nicht nach dem Elementarunterhalt berechnet, sondern nach dem Betrag, der sich aus Elementarunterhalt und Krankenkassenbeitrag zusammensetzt. Schon im Jahr 1989 wurde auf die Rechtsprechung, damals noch nicht vom BSG, auf diese Berechnungsmethode hingewiesen. Nachdem das BSG bestätigt hat, dass der Krankenkassenbeitrag von der Summe des Elementarunterhaltes und des Kranken-und Pflegevorsorgeunterhalts zu berechnen ist, hatte lediglich Jacob eine recht komplizierte Berechnung vorgestellt. Das zweite Problem bei der Berechnung ergibt sich dadurch, dass der Krankenvorsorgeunterhalt zunächst vom Einkommen der unterhaltspflichtigen Person abgezogen wird und erst danach der Elementarunterhalt ermittelt wird.
Die korrekte Berechnung unter Berücksichtigung dieser beiden Anforderungen nach einer Formel wurde sodann im Jahr 2004 vorgestellt.
In dem...