BGH, Beschl. v. 18.8.2021 – XII ZB 145/21
Zur Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht.
BGH, Beschl. v. 18.8.2021 – XII ZB 151/20
a) Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 29.4.2020 – XII ZB 242/19, FamRZ 2020, 1300).
b) Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 29.4.2020 – XII ZB 242/19, FamRZ 2020, 1300).
BGH, Beschl. v. 30.6.2021 – XII ZB 573/20
Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 2.12.2020 – XII ZB 291/20, FamRZ 2021, 462).
BGH, Beschl. v. 30.6.2021 – XII ZB 191/21
Zur Zwangsbehandlung eines an Schizophrenie in akut exazerbiertem, teils katatonem Zustand leidenden Betreuten mittels Elektrokonvulsionstherapie/ Elektrokrampftherapie (EKT), durch deren Wirkung eine nachfolgende neuroleptische Behandlung ermöglicht werden soll (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534).
BGH, Beschl. v. 30.6.2021 – XII ZB 73/21
a) Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385).
b) Ein Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.5.2018 – XII ZB 577/17, FamRZ 2018, 1193).
BGH, Beschl. v. 2.6.2021 – XII ZB 540/20
Wird die vom erstinstanzlichen Gericht für eine Betreuung festgesetzte Überprüfungsfrist im Laufe des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 21.8.2019 – XII ZB 135/19, FamRZ 2019, 2027).
BGH, Beschl. v. 9.6.2021 – XII ZB 97/21
a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 5.1.2011 – XII ZB 240/10, FamRZ 2011, 367; v. 18.5.2011 – XII ZB 671/10, FamRZ 2011, 1143 und v. 8.6.2011 – XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289).
b) Bei der zivilrechtlichen Unterbringung gemäß § 1906 BGB und der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach den Landesgesetzen – hier nach §§ 10 ff. PsychKG NRW – handelt es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Wenn das Landgericht die Beschwerdezurückweisung auf eine öffentlich-rechtliche Unterbringung stützt, obwohl das Amtsgericht eine zivilrechtliche Unterbringung genehmigt hat, tauscht es die Verfahrensgegenstände in unzulässiger Weise aus.
BGH, Beschl. v. 9.6.2021 – XII ZB 545/20
a) Nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 10.6.2020 – XII ZB 25/20, FamRZ 2020, 1588 Rn 9 m.w.N.).
b) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefahr des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 15.8.2018 – XII ZB 10/18, FamRZ 2018, 1770).
BGH, Beschl. v. 16.6.2021 – XII ZB 228/21
Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 24.6.2015 ...