OLG Koblenz, Beschl. v. 19.11.2020 – 7 UF 634/19, FamRZ 2021, 1540 m. Anm. Hoffmann S. 1542)

1. Dass ein Minderjähriger ohne freiheitsbeschränkende Unterbringung ab Deliktsfähigkeit Ersatzansprüchen und dadurch verursachten Prozessen oder ab Strafmündigkeit Strafverfahren ausgesetzt sein kann, vermag ohne das Hinzutreten weiterer Umstände eine freiheitsentziehende Unterbringung i.S.d. § 1631b BGB nicht zu rechtfertigen.

2. Die erforderliche erzieherische Einflussnahme kann nicht durch Einsperren in eine geschlossene Jugendhilfeeinrichtung, sondern nur durch das Erleben von Konsequenzen erreicht werden.

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