BGH, Beschl. v. 25.8.2021 – XII ZB 172/20

a) Holt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten einer Familienstreitsache bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden (im Anschluss an BGH Beschl. v. 4.3.2004 – IX ZB 121/03, FamRZ 2004, 867).

b) Bei einem nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Fristverlängerung enthaltenden Antrag besteht grundsätzlich auch keine gerichtliche Hinweispflicht (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 22.3.2005 – XI ZB 36/04, FamRZ 2005, 1082).

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