Scheidung
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.4.2021 – 2 UF 159/20
Der Trennungswille eines Ehegatten ist jedenfalls mit dem Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrages für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren auch für den anderen Ehegatten erkennbar (hier: Trennung während der Inhaftierung eines Ehegatten).
Ehegattenunterhalt
OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.4.2021 – 8 UF 28/20, FamRZ 2021, 1617 m. Anm. Borth S. 1620
1. Die sog. Corona-Soforthilfe dient als zweckgebundene Leistung der Überbrückung von Liquiditätsengpässen des Betriebes. Sie steht deshalb nicht für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung und kann daher den eheangemessenen Lebensbedarf nicht bestimmen.
2. Bei der Ermittlung des laufenden Unterhalts sind kurzfristige Einkommensrückgänge aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht schon bei der Bestimmung des eheangemessenen Bedarfs, sondern erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Nachteilsausgleich beim steuerlichen Realsplitting
BGH, Beschl. v. 22.9.2021 – XII ZB 544/20
a) Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen (im Anschluss an Senatsurt. v. 25.10.2006 – XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117). Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht nicht entgegen.
b) Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grundsätzlich beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen.
Versorgungsausgleich
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.4.2021 – 2 UF 159/20
Die vom Ehepartner mitgetragene Erwerbslosigkeit rechtfertigt regelmäßig weder die Beschränkung noch den Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG.
Sorge- und Umgangsrecht
OLG Koblenz, Beschl. v. 19.11.2020 – 7 UF 634/19, FamRZ 2021, 1540 m. Anm. Hoffmann S. 1542)
1. Dass ein Minderjähriger ohne freiheitsbeschränkende Unterbringung ab Deliktsfähigkeit Ersatzansprüchen und dadurch verursachten Prozessen oder ab Strafmündigkeit Strafverfahren ausgesetzt sein kann, vermag ohne das Hinzutreten weiterer Umstände eine freiheitsentziehende Unterbringung i.S.d. § 1631b BGB nicht zu rechtfertigen.
2. Die erforderliche erzieherische Einflussnahme kann nicht durch Einsperren in eine geschlossene Jugendhilfeeinrichtung, sondern nur durch das Erleben von Konsequenzen erreicht werden.
Vormundschaft und Pflegschaft
BGH, Beschl. v. 15.9.2021 – XII ZB 231/21
Die Bestellung eines nach § 88a SGBVIII örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist nicht zulässig.
Adoption
BGH, Beschl. v. 11. 8.2021 – XII ZB 18/21
Auch im Fall der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden – abgesehen von den Ausnahmen des § 1741 Abs. 2 S. 3 und 4 BGB sowie des § 1766a Abs. 3 BGB – nur gemeinschaftlich annehmen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
BGH, Beschl. v. 25.8.2021 – XII ZB 442/18
a) Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flüchtling handelt.
b) Zur sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption.
c) Im Adoptionsverfahren bedarf es einer Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden nach Sinn und Zweck des § 193 FamFG nicht, wenn das Gericht bereits die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen verneint und den Adoptionsantrag zurückweist.
Betreuung und Unterbringung
BGH, Beschl. v. 18.8.2021 – XII ZB 145/21
Zur Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht.
BGH, Beschl. v. 18.8.2021 – XII ZB 151/20
a) Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 29.4.2020 – XII ZB 242/19, FamRZ 2020, 1300).
b) Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 29.4.2020 – XII ZB 242/19, FamRZ 2020, 1300).
BGH, Beschl. v. 30.6.2021 – XII ZB 573/20
Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbesc...