Ein weiterer, ebenfalls nicht immer hinreichend beachteter Umstand bei der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Akten des Ausgangsverfahrens zur Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht beizieht. Es müssen deshalb in der Begründung sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden. Die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde leitet das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus § 23 Abs. 1 S. 2 und § 92 BVerfGG ab. Nicht selten, finden sich deshalb – regelmäßig nicht veröffentlichte – Kammerentscheidungen, die die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mit knappen Ausführungen im Tenor des Beschlusses etwa wie folgt begründen:
Zitat
"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen genügt".
a) Die aus den beiden genannten Regelungen abgeleiteten Anforderungen an die Begründung einer gegen (fach)gerichtliche Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerden lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll. |
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Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so zählt zu den Anforderungen an die hinreichende Begründung auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach, da das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. |
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Dafür genügt es nicht, das fachgerichtliche Verfahren lediglich in anderem Gewande fortzuführen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu prüfen. Spezifisches Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Fachgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße Grundrechte von der Entscheidung beeinträchtigt werden. |
b) Diese – nicht erschöpfend dargestellten – Begründungsanforderungen enthalten verschiedene, auf unterschiedliche Ebenen angesiedelte Einzelkomponenten. Ihr gleichsam materieller Kern besteht darin, dass in der Begründung der Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung des vorstehend Referierten in einer nachvollziehbaren Weise die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführenden in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten aufgezeigt werden muss. Um dem zu genügen, bedarf es zunächst der Berücksichtigung einiger eher formeller Aspekte (aa–cc):
aa) So muss der Hoheitsakt genau bezeichnet werden, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet (§ 92 BVerfGG), und angegeben werden, wann dieser Akt bekanntgegeben wurde. Denn die allgemeine Begründungslast aus § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG verlangt auch, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist. Bei den sogenannten Urteilsverfassungsbeschwerden, also solchen, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richtet, kommt es für die Fristberechnung regel...