Beschwerdeführerin ist die Mutter eines Kindes, das beim Vater lebt. Das Kind lehnte den Kontakt zur Mutter ab. Erstinstanzlich haben zwei Sachverständige unabhängig voneinander wahnhaftes Verhalten des Vaters in Bezug auf die Mutter angenommen und ausgeführt, dass er das Kind in dieses Verhalten einbeziehe. Dadurch werde das Kindeswohl gefährdet. Das Familiengericht übertrug der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ordnete die stationäre Behandlung des Kindes vor der Aufnahme in ihren Haushalt an. Auf die Beschwerde des Vaters übertrug das Oberlandesgericht diesem die elterliche Sorge alleine. Diese Entscheidung hob das Bundesverfassungsgericht auf, weil das Abweichen von der Empfehlung beider Sachverständigen nicht hinreichend begründet worden war (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14.4.2021 -1 BvR 1839/20 –). Daraufhin erließ das Oberlandesgericht eine einstweilige Anordnung, wonach die Wirksamkeit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausgesetzt wurde, weil der Ausgang ungewiss sei. Es werde ein neues Gutachten eingeholt. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin erneut Verfassungsbeschwerde.

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