Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und vorzeitigen Zugewinnausgleich kann nicht nach § 137 FamFG mit der Scheidungssache verbunden werden, da gerade eben nicht eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kann neben dem Scheidungsverfahren isoliert erhoben werden.
Da es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, kann vorzeitiger Zugewinnausgleich auch geltend gemacht werden, wenn im Scheidungsverbundverfahren bereits Zugewinn geltend gemacht wurde und umgekehrt. Zwar setzen beide Ansprüche die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft voraus, die Gründe der Beendigung unterscheiden sich aber in wesentlicher Hinsicht. Beide Ansprüche beruhen auf verschiedenen Lebenssachverhalten.
Wenn von einem Anspruch auf den anderen gewechselt werden soll – beispielsweise, wenn nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft der Anspruch auf Zugewinn nach der Scheidung nicht weiterverfolgt werden soll –, bedarf es einer wirksamen Antragsänderung. Wird ein zunächst als Folgesache erhobener Zugewinnausgleichsantrag in einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1385 abgeändert, wird der Scheidungsverbund aufgelöst.
Auch bei der Verjährung ist zu berücksichtigen, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Die Geltendmachung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs führt nicht zur Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung bzw. umgekehrt.
Ist ein Scheidungsbeschluss rechtskräftig geworden, ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, so dass eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht mehr verlangt werden kann. Ein etwaiges Verfahren nach §§ 1385, 1386 hat sich folglich erledigt. Entsprechendes gilt, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beispielsweise durch Vereinbarung der Gütertrennung aufgehoben wird. Umgekehrt kann Zugewinn im Scheidungsverbundverfahren nicht weiterverfolgt werden, wenn die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wurde. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft hat gemäß § 1388 den Eintritt der Gütertrennung zur Folge. Dann wird Zugewinn nicht mehr für den Fall der Scheidung verlangt wie in § 137 Abs. 2 FamFG vorausgesetzt. Das im Verbund rechtshängige Zugewinnausgleichsverfahren ist folglich mit Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erledigt, weil der Antrag mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses unzulässig geworden ist.
Umstritten ist, wie dann weiter vorgegangen werden kann. Eine Abtrennung nach § 140 FamFG soll nicht möglich sein, da nur eine Folgesache abgetrennt werden kann. Teilweise wird vertreten, eine Abtrennung sei nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 145 ZPO vorzunehmen. Nach anderer Auffassung ist § 141 FamFG analog anzuwenden. Hierbei ist allerdings § 141 S. 2 2. Alternative zu beachten, wonach ein Beteiligter vor Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ausdrücklich erklären muss, dass er die Angelegenheit fortführen wolle. Wird ein solcher Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Folgesache Zugewinn kostenpflichtig abzuweisen.