I. [1) Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Am 15.6.2018 schlossen sie im Verbundverfahren vor dem Amtsgericht Celle einen Vergleich, in dem u.a. sich der Antragsteller verpflichtete, der Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.600 EUR zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Abänderung dieser Vereinbarung zum Ehegattenunterhalt.

[2] Die Antragsgegnerin ist zunächst – wie schon im Ausgangsverfahren – von Rechtsanwältin … – einer Sozia der Rechtsanwaltskanzlei … mit Standort in … und … – vertreten worden und wird nun von der ebenfalls in dieser Rechtsanwaltskanzlei tätigen Rechtsanwältin … vertreten. Zur Entscheidung im Abänderungsverfahren – wie auch schon im Ausgangsverfahren – ist die nunmehr vom Antragsteller abgelehnte Richterin am Amtsgericht … berufen, deren Ehemann – wie ebenfalls schon während des Vorverfahrens – der Sozietät der Antragsgegnervertreter angehört. Eine Mitteilung der Richterin von diesem Umstand erfolgte im Vorverfahren nicht; ein Ablehnungsgesuch brachte der seinerzeit von Rechtsanwalt … in … vertretene Antragsteller dort nicht an. Nachdem er Kenntnis von der Zuständigkeit der Richterin am Amtsgericht … für vorliegendes Verfahren erhalten hatte, hat der Antragsteller sie in der – sich anschließend bestätigenden – Erwartung, dass die Antragsgegnerin erneut durch ihre frühere Verfahrensbevollmächtigte vertreten würde, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

[3] Das Amtsgericht hat nach dienstlicher Äußerung der abgelehnten Richterin durch Beschl. v. 5.1.2023, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.

[4] Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat das Amtsgericht durch Beschl. v. 14.2.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. [5] Der zulässigen sofortigen Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

1. [6] Ein Ablehnungsgrund der – gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in vorliegender Familienstreitsache geltenden – Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu Zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BGH FamRZ 2012, 1890-1891, Rn.10).

[7] In seiner Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob allein eine Ehe oder nahe Verwandtschaft eines Richters mit einem in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Gegners tätigen Rechtsanwalt für die Partei die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO begründet, hat der BGH (BGH a.a.O. Rn 11) dies gemessen an oben dargelegten Grundsätzen bejaht und das allein auf die Tätigkeit der Ehefrau des abgelehnten Richters als Rechtsanwältin in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Prozessgegners gestützte Ablehnungsgesuch für begründet erachtet. Zur Begründung hat er ausgeführt, schon die besondere berufliche Nähe der Ehefrau des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners gebe der Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen sei, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz zu verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird. Dem schließt sich der Senat an. Der Umstand, dass der Ehemann der abgelehnten Richterin nicht im Familienrecht und – anders als die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin – nicht am Standort … der Sozietät … sondern am Standort in … tätig ist, vermag seine durch die anwaltliche Tätigkeit als Sozius begründete berufliche Nähe zur Verfahrensbevollmächtigen nicht entscheidend zu mindern. Auch ergibt sich aus der weiteren, vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung des BGH (NJW 2019, 516-517), der ein anderer Sachverhalt (Tätigkeit der Ehefrau des abgelehnten Richters als Sekretärin in der Rechtsanwaltskanzlei, die den Gegner vertritt) zugrunde lag, für die vorliegende Konstellation keine andere Beurteilung.

2. [8] Indessen kann der vom Antragsteller sein Ablehnungsgesuch nicht erfolgreich auf den Umstand stützen, dass der Ehemann der abgelehnten Richterin als Rechtsanwalt der Sozietät der Verfahrensbevollmächti...

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