I. [1] Die im Juni 2004 geborene Antragstellerin macht als Tochter der Antragsgegnerin gegen diese Kindesunterhalt für die Zeit ab Juli 2018 geltend.
[2] Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin für die Zeit ab November 2020 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds sowie eines Unterhaltsrückstands für die Zeit von Juli 2018 bis Oktober 2020 von insgesamt 10.652 EUR nebst Zinsen verpflichtet.
[3] Gegen den am 25.6.2021 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 22.7.2021 Beschwerde eingelegt. Mit am 23.9.2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Antragsgegnerin innerhalb der vom Oberlandesgericht bis zum 27.9.2021 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt und nähere Ausführungen zur Begründung "des Verfahrenskostenhilfegesuchs und der Beschwerde" gemacht.
[4] Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, die Beschwerde sei mangels Sachantrags unzulässig, hat die Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 19.10.2021 beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und den Unterhaltsantrag abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen.
[5] Mit der gegen die Verwerfung der Beschwerde eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II. [6] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
[7] 1. Sie ist nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragsgegners auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschl. v. 11.1.2023 – XII ZB 538/21, FamRZ 2023, 711 Rn 5 m.w.N.).
[8] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
[9] a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen nach § 117 Abs. 1 FamFG, weil die Antragsgegnerin nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist einen Sachantrag gestellt habe.
[10] Die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung von Amts wegen solle gerade nicht stattfinden. Vielmehr müsse der Beschwerdeführer durch den obligatorischen bestimmten Sachantrag bestimmen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreife. Zwar sei ein förmlicher Beschwerdeantrag nicht erforderlich, die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze müssten aber ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welcher Weise der angefochtene Beschluss abgeändert werden solle.
[11] Es möge auch sein, dass die Antragsgegnerin den amtsgerichtlichen Beschluss insgesamt für fehlerhaft gehalten und diese Ansicht im Rahmen der Beschwerde zum Ausdruck gebracht habe. Indes folge aus dem ausdrücklichen Vorbehalt in ihrem Schriftsatz vom 23.9.2021, dass ein Sachantrag erst nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, und zwar auch nur im Umfang der gewährten Verfahrenskostenhilfe gestellt werden solle. Dann hätte sie aber zunächst innerhalb der Beschwerdefrist isoliert einen Verfahrenskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde stellen und nach Gewährung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen sowie Beschwerde einlegen müssen.
[12] b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[13] aa) Die Rechtsbeschwerde bringt zu Recht vor, dass die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.9.2021 enthaltene Begründung hinreichend deutlich erkennen lässt, dass der angefochtene Beschluss in vollem Umfang angegriffen werden soll (vgl. Senatsbeschl. v. 8.2.2023 – XII ZB 351/21, FamRZ 2023, 877 Rn 9 f. m.w.N.). Dies hat das Beschwerdegericht insoweit der Sache nach auch unterstellt, indem es ausgeführt hat, es möge sein, dass die Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluss insgesamt für fehlerhaft gehalten und diese Ansicht auch zum Ausdruck gebracht habe.
[14] bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtfertigt die Ankündigung der Antragsgegnerin, sie beabsichtige, ihre Anträge im Beschwerdeverfahren im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe zu stellen, eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht.
[15] (1) Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei gleichzeitig gestellten Sachanträgen und Verfahrenskostenhilfeanträgen im Zweifel die Auslegung geboten ist, dass der Sachantrag nicht durch die Verfahrenskostenhilfebewilligung bedingt sein soll (vgl. Senatsbeschl. v. 17.4.2019 – XII ZB 546/18, FamRZ 2019, 1155 Rn 6 m.w.N.; BGH, Urt. v. 25.10.2017 – VIII ZR 135/16, NJW-RR 20...