Bestehende Verbindlichkeiten können die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen mindern. Doch können nicht alle Darlehensschulden unterhaltsrechtlich anerkannt werden, vielmehr sind die Interessen des Unterhaltsberechtigten, seinen Unterhalt ungekürzt zu erhalten, und diejenigen des Unterhaltspflichtigen an zeitnaher Rückführung der Verbindlichkeit und daher deren Berücksichtigung bei der Unterhaltsberechnung sowie – wenn auch nachrangig – die Interessen der Drittgläubiger durch den Tatrichter gegeneinander abzuwägen. Maßgebend sind insbesondere Art, Anlass und Entstehungszeitpunkt der Verbindlichkeit bei Entscheidung der Frage, ob diese voll, teilweise oder gar nicht zu berücksichtigen ist. Die Schulden müssen im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans zurückgeführt werden, ggfs. muss sich der Unterhaltspflichtige um günstigere Zahlungsbedingungen bemühen, wenn andernfalls der angemessene Unterhalt oder – erst recht – der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB gefährdet wäre. Eine Umschuldung kann allerdings nur verlangt werden, wenn die Vorteile eines günstigeren Zinssatzes die von den Banken in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühren und eine etwa anfallende Vorfälligkeitsentschädigung übersteigen.
Verbindlichkeiten, die die Ehegatten vor der Trennung einvernehmlich eingegangen sind, sind in der Regel zu berücksichtigen. Neben diesen ehebedingten Verbindlichkeiten können aber auch solche, die nach Trennung und Scheidung begründet wurden, die Leistungsfähigkeit mindern, wobei wieder die erwähnte umfassende Interessenabwägung zu erfolgen hat. Eine Verbindlichkeit zu einem sachgerechten Zweck oder für notwendige, nicht anders finanzierbare Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung, die mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten im Einklang steht, ist anzuerkennen, nicht hingegen solche Verbindlichkeiten, die leichtfertig, ohne verständlichen Grund oder zu bloßen Luxuszwecken eingegangen wurden. Können Schulden unschwer beglichen werden, etwa aus einer vorhandenen Erbschaft, bleiben sie unberücksichtigt.
Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes ist die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wiederum deutlich strenger zu beurteilen als bei sonstigen Unterhaltspflichten. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie grundsätzlich nur dann beachtlich wären, wenn der Mindestunterhalt sichergestellt ist. Ist er nicht gedeckt, gestattet die Rechtsprechung dem Schuldner allerdings zum Teil nur einen Anspruch darauf, dass seine Verschuldung nicht wächst und lässt Tilgungsraten unberücksichtigt. Außerdem muss der Pflichtige sich intensiv um eine Tilgungsstreckung bemühen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen eines zu berücksichtigenden Wohnwerts hat der BGH zunächst zum Elternunterhalt seine frühere Rechtsprechung zur Bemessung des Wohnvorteils bei einer selbstgenutzten fremdfinanzierten Immobilie geändert. Danach können neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des – jeweils maßgeblichen – Wohnwerts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden, ohne dass dies die Befugnis des Immobilienbesitzers zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. In der Folge wurde diese Rechtsprechung auf den Ehegatten- und den Kindesunterhalt ausgedehnt. Überschreitet der Schuldendienst den Wohnvorteil nicht, ist aber der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.