OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.7.2023 – 16 UF 69/23

1. Zur fehlenden Beschwerdeberechtigung eines früheren Pflegevaters – bei dem sich das Kind in früheren Zeiten in Familienpflege befunden hat – gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer Verbleibensanordnung in Form einer Rückführungsanordnung.

2. Pflegepersonen sind in ihren Rechten betroffen, soweit ihr Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zurückgewiesen worden ist.

3. § 1632 Abs. 4 BGB ist ausweislich seines Wortlauts auf Pflegepersonen und nicht, wie etwa § 1685 Abs. 2 BGB, auf enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, anwendbar.

4. Eine allgemein auf Kindeswohlgesichtspunkte gestützte Ausweitung des Kreises der nach § 59 Abs. 1 FamFG Beschwerdeberechtigten auf Bezugspersonen des Kindes ist nicht möglich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge