Schon mit der Unterhaltsreform 2008 ist der Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l BGB dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB weitgehend angeglichen worden. Das BMJ plant, noch verbliebene Unterschiede zu beseitigen.
1. Gleiche Unterhaltsbemessung bei vergleichbarer Lebenslage
Die wohl wichtigste Änderung dürfte die geplante Angleichung der Unterhaltsbemessung nach § 1615l BGB einerseits und § 1570 BGB andererseits in Fällen vergleichbarer Lebenslage sein. Derzeit erfolgt die Unterhaltsbemessung bei § 1615l BGB nach § 1610 BGB und bei § 1570 BGB nach § 1578 BGB. Der Bedarf nach § 1615l BGB bestimmt sich daher allein nach der Lebensstellung des Berechtigten, der bei § 1570 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen und damit der Lebensstellung beider Ehegatten. Dies hat zur praktischen Folge, dass sich der Bedarf bei § 1615l BGB allein nach dem weggefallenen Einkommen des betreuenden Elternteils richtet, während sich der Bedarf bei § 1570 BGB an dem Einkommen beider Ehegatten orientiert und daher steigt, je höher das Einkommen des anderen Ehegattens ist. Anders als bei § 1615l BGB partizipiert damit der geschiedene Ehegatte unmittelbar am Einkommen des Pflichtigen.
Das BMJ beabsichtigt nunmehr, die Berechnung des Bedarfs nach § 1615l BGB derjenigen zum nachehelichen Betreuungsunterhalt anzupassen, wenn eine zur geschiedenen Ehe vergleichbare Lebenslage vorliegt. Dies ist durchaus zu begrüßen. Stellt sich die nichteheliche Paarbeziehung eheähnlich dar (nichteheliche Lebensgemeinschaft), sollte sie auch bei der Bemessung des Unterhalts vergleichbar behandelt werden.
Zur Abgrenzung soll es auf das Merkmal des längeren Zusammenlebens ankommen, was praxistauglich und angemessen erscheint. Auch die gemeinsame Sorge für ein Kind soll eine vergleichbare Lebenslage begründen. Auch dies ist zu befürworten. Dieses Merkmal sollte aber nicht kumulativ neben einem längeren Zusammenleben notwendig sein, weil auch bei einer Trennung kurz vor oder nach der Geburt mit zuvor erfolgtem längerem Zusammenleben eine vergleichbare Lebenslage besteht.
Vermieden werden sollte auch, dass es im Zuge der Angleichung zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des nichtverheirateten Elternteils kommt. Die Herabsetzungsmöglichkeit des § 1578b Abs. 1 BGB sollte daher auch in den Fällen der vergleichbaren Lebenslage zur Anwendung kommen. Denn auch der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB kann zwar nicht befristet, nach der Rechtsprechung des BGH aber bis auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578b Abs. 1 BGB abgesenkt werden.
Unklar ist derzeit noch, ob und wenn ja, welchen Stichtag der Gesetzgeber für die Berechnung des Unterhalts nach dem gemeinsamen Einkommen im Rahmen des § 1615l BGB ansetzt. § 1578 BGB stellt bekanntlich auf die ehelichen Lebensverhältnisse und damit die Rechtskraft der Scheidung ab. Dies passt bei § 1615l BGB ersichtlich nicht. Da der Unterhalt nach § 1615l BGB schon von seiner Natur her nur für eine überschaubare Zeit geleistet wird, erscheint es sinnvoll, im Rahmen des § 1615l BGB auf einen Stichtag zu verzichten und stets auf das aktuelle beiderseitige Einkommen abzustellen. Dies kann in Einzelfällen zu einer Besserstellung des nichtverheirateten Elternteils führen, weil dann auch Einkommen aus einem Karrieresprung nach Beendigung der Partnerschaft Berücksichtigung findet. Dafür kennt § 1615l BGB aber auch keinen Anschlussunterhalt nach Beendigung der Betreuung, wenn das Erwerbshindernis aus anderen Gründen fortbesteht, z.B. bei Krankheit, so dass diese partielle Besserstellung hinnehmbar erscheint.
Keine Erwähnung findet im Eckpunktepapier auch, ob zukünftig ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt entsprechend § 1578 Abs. 3 BGB vorgesehen werden soll. Die ganz herrschende Meinung nimmt nämlich an, dass Altersvorsorgeunterhalt im Rahmen des § 1615l BGB nicht geschuldet ist. Der Gesetzgeber sollte aber auch insoweit eine Gleichbehandlung herstellen. Eine wegen der Kinderbetreuung ausfallende Altersvorsorge gehört zum unterhaltsrechtlich auszugleichenden Bedarf unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.
2. Mindestbedarf
Aktuell gilt als Mindestbedarf sowohl bei § 1615l BGB als auch § 1570 BGB der notwendige Selbstbehalt für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (derzeit 1.120 EUR). Dies folgt aus dem Gedanken, dass sich die Lebensstellung des Berechtigten der Höhe nach mindestens aus seinem Anspruch gegen den Staat auf Sicherstellung seines sozialrechtlichen Existenzminimums ergibt, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen entspricht. Geplant ist nach dem Eckpunktepapier, den Mindestbedarf gesetzlich festzulegen und diesen auf den Ehegattenselbstbehalt für einen nicht erwerbstätige...