Das Anfangsvermögen soll jenes Vermögen aus dem ausgleichspflichtigen Zugewinn nehmen, das selbst bei typisierender Betrachtung nicht auf das gemeinsame Wirtschaften zurückführbar ist.
Zum Anfangsvermögen eines Ehegatten gehören alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, die ihm vor dem Eintritt des Güterstands, i.d.R. also im Zeitpunkt der Eheschließung, gehörten. Dazu gehören auch Anwartschaften, m.a.W. der Wert muss nicht zwingend sogleich verfügbar sein. Nicht zum Anfangsvermögen gehören hingegen noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, und bloße Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen.
Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Wird die Ehe etwa am 31. Dezember eines Jahres geschlossen, kann zwar rückwirkend für das gesamte Jahr eine gemeinsame Veranlagung erfolgen; der sich daraus ergebende Erstattungsanspruch entsteht aber erst nach Abschluss des Veranlagungszeitraums, also im Folgejahr, sodass er im Anfangsvermögen nicht geltend gemacht werden kann.
Problematisch ist die Beweislast im Hinblick auf ein negatives Anfangsvermögen.
Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist es Sache des Auskunftspflichtigen, sein positives Vermögen darzutun und zu beweisen, während der Auskunftsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf ein negatives Anfangsvermögen trägt.
Allerdings ist der Auskunftsberechtigte ungleich schwerer in der Lage, die Situation des Auskunftspflichtigen darzulegen und zu belegen. Deshalb genügt er den Anforderungen, wenn er die Belastungen des Auskunftspflichtigen substanziiert vorträgt und die dafürsprechenden Tatsachen und Umstände darlegt; am Auskunftspflichtigen liegt es dann, sich ggf. zu entlasten (sekundäre Darlegungs- und Beweislast).
Zum Anfangsvermögen gehören auch diejenigen Vermögenswerte, die ein Beteiligter während der Ehe durch Erbgang oder andere in § 1374 Abs. 2 BGB genannte Erwerbsvorgänge erhalten hat.
Eine an sich privilegierte Schenkung ist dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB nicht hinzuzurechnen, soweit sie den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Beispiel: Eine Schenkung der Eltern i.H.v. 1.500 EUR für Urlaub oder neue Kleidung ist nicht als privilegierter Erwerb im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, weil der geschenkte Betrag zum Verbrauch und nicht zur Vermögensbildung bestimmt war. Ein Vermögenserwerb von Todes wegen wird in den meisten Fällen nicht zu den Einkünften zu rechnen sein, da eine solche Zuwendung in der Regel unabhängig von einem konkreten Lebensbedarf des Zuwendungsempfängers erfolgt.
Nicht jede Vermögensübertragung innerhalb der Familie stellt auch einen privilegierten Erwerb dar. Dies hat das OLG Bremen im Rahmen eines Verfahrens gerichtet auf Anwaltshaftung klargestellt. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleibt, richtet sich – so das OLG Bremen – in erster Linie danach, ob die Vertragsschließenden mit der Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorwegnehmen wollen. Die Voraussetzungen des privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB liegen nicht vor bei einem reinen Immobilienkaufvertrag zwischen Mutter und Tochter, wenn sich Leistung und Gegenleistung (jedenfalls nahezu) äquivalent gegenüberstehen und sich auch aus den sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kaufvertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht geschlossen wurde.