Belege können zur Überprüfung der Richtigkeit der Auskunft verlangt werden, wobei die Vorlage von Kopien genügt.
Allerdings sind nur positive Auskünfte zu Vermögenswerten zu belegen, d.h. die Erklärung, über keine weiteren relevanten Vermögenswerte zu verfügen (Negativerklärung), ist nicht weiter zu belegen.
Die (positive) Auskunft impliziert indirekt die Aussage, über weiteres Vermögen als das angegebene nicht zu verfügen. Überzeugend führt das OLG Köln aus, dass das Gesetz den an der Vollumfänglichkeit der Auskunft zweifelnden Ehegatten auf die eidesstattliche Versicherung des § 260 Abs. 2 BGB verweist, nicht aber den Beleganspruch des § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB auch auf das Nicht-Vorhandensein von weiteren als den angegebenen Vermögenspositionen erstreckt. Der auskunftsberechtigte Ehegatte kann sich mithin die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vermögensangaben jederzeit eidesstattlich versichern lassen; einen Anspruch auf Beibringung von Negativauskünften von Banken, bei denen er weiteres Vermögen des anderen vermutet, sieht das Gesetz aber nicht vor.
Mitunter wird in der Praxis der Antrag gestellt, der Antragsgegner möge zur Vorlage von "geeigneten" Belegen verpflichtet werden. Ein solcher Antrag ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Der Antragsteller muss die vorzulegenden Belege konkret benennen.
Zum Umfang der Belegvorlagepflicht beim Zugewinnausgleich führt der BGH aus, dass sich die Verpflichtung zur Belegvorlage nach § 1379 BGB auf die Vorlage vorhandener Belege beschränkt und eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen (etwa Kopien) hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, nicht besteht. Ein Bedürfnis, die Vorlagepflicht zu erweitern bestehe, so der BGH, schon deshalb nicht, weil es dem Auskunftsberechtigten nach § 1379 Abs. 2 S. 3 BGB möglich ist, den Auskunftspflichtigen auf Wertermittlung in Anspruch zu nehmen oder einen Anspruch auf Wertermittlung durch einen Sachverständigen entsprechend § 1377 Abs. 3 S. 2 BGB geltend zu machen, welcher sich auf Duldung der Wertermittlung durch den Sachverständigen richtet.
Diese Entscheidung des BGH sollte nicht überbewertet werden; in der Praxis werden insbesondere Kontoauszügen, Angaben von Versicherungsgesellschaften zu einer Kapitallebensversicherung und ähnliches benötigt. Die Beibringung diese Unterlagen erfordert keine "schöpferische Leistung" und ist daher nach wie vor geschuldet.
Der Anspruch auf Wertermittlung findet sich in § 1379 Abs. 1 Satz 3 (2. Halbs.) BGB. Dieser Anspruch muss selbstständig geltend gemacht werden. Auch dieser Anspruch darf nicht überbewertet werden, insbesondere schuldet der Auskunftspflichtige zu bedeutsamen Vermögenswerten nur die Angabe der wertbildenden Faktoren, d.h. er ist nicht verpflichtet, ein Gutachten o.ä. beizubringen.
Das OLG Naumburg hat demzufolge entschieden, dass der auskunftsverpflichtete Ehegatte den Verkehrswert der im geschuldeten Bestandsverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände nicht selbst ermitteln muss; er kann sich vielmehr auf die Mitteilung der wertbildenden Faktoren beschränken. Ein Anspruch des Auskunftsberechtigten auf Wertermittlung durch Sachverständige ist – nach Vorlage des geschuldeten Bestandsverzeichnisses – erst dann gegeben, wenn wegen der Komplexität der Umstände andernfalls eine Wertfeststellung nicht möglich ist, wobei sich der Anspruch auf die Duldung und Unterstützung der Tätigkeit des Sachverständigen beschränkt.