Der Betreuungsunterhalt soll nach dem Inhalt des vorliegenden Referentenentwurfs in zweierlei Hinsicht weiter reformiert werden. Einerseits ist beabsichtigt, den nachehelichen Betreuungsunterhalt und den Betreuungsunterhalt aus gemeinsamer Elternschaft in einer einzigen Vorschrift zusammenzufassen. Andererseits sind Änderungen zur Höhe des Betreuungsunterhalts vorgesehen. Wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt bereits längere Zeit zusammengelebt haben, soll dem Unterhaltsberechtigten – wie beim nachehelichen Betreuungsunterhalt – ein vom höheren Einkommen des anderen Elternteils abgeleiteter Unterhaltsanspruch zustehen. Zudem soll sich der Mindestbedarf des Betreuungsunterhalts nicht nach dem notwendigen Selbstbehalt richten, sondern nach dem für den Ehegattenunterhalt geltenden Selbstbehalt, der nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte (Ziff. 21.3.2 und 21.4) gegenwärtig 1.600 EUR beträgt.
1. Einheitlicher Tatbestand für den Betreuungsunterhalt
Die Schaffung eines einheitlichen Tatbestands für alle Formen des Betreuungsunterhalts ist zu begrüßen, wenn dabei die Systematik des Unterhaltsrechts und der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe beachtet wird.
Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die Dauer des Betreuungsunterhalts und insbesondere die Verlängerung aus kindbezogenen Gründen nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht danach differenziert werden darf, ob das Kind ehelich oder außerhalb einer bestehenden Ehe geboren wurde.
Für eine Vereinheitlichung spricht auch, dass gegenwärtig diverse Folgevorschriften hinsichtlich des nachehelichen Betreuungsunterhalts und des Betreuungsunterhalts aus gemeinsamer Elternschaft unterschiedliche Regelungen enthalten. Vereinbarungen über den nachehelichen Betreuungsunterhalt sind nach § 1585e BGB zulässig, wobei lediglich eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung besonderer Form bedarf. Demgegenüber kann auf den Betreuungsunterhalt aus gemeinsamer Elternschaft gemäß §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1614 BGB für die Zukunft nicht verzichtet werden. Auch die Möglichkeit einer Abfindung des Betreuungsunterhalts ist gegenwärtig unterschiedlich geregelt. Gleiches gilt für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB einerseits bzw. § 1611 BGB andererseits. Die Obliegenheit des Berechtigten und die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Einsatz seines Vermögens ist in den §§ 1577 Abs. 3, 1581 Satz 2 BGB einerseits und den §§ 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 BGB andererseits unterschiedlich geregelt. Auch die Rechtsfolgen beim Tod des Unterhaltspflichtigen sind gegenwärtig in den § 1586b einerseits und den §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1615 BGB unterschiedlich geregelt.
Im Falle eines einheitlichen Tatbestands für den gesamten Betreuungsunterhalt ist vorgesehen, insoweit insgesamt die für den Ehegattenunterhalt geltenden Vorschriften in Bezug zu nehmen, was auch sachgerecht ist. Die gegenwärtig über die Verweisung in § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB anwendbaren Vorschriften des Verwandtenunterhalts werden Sinn und Zweck des Betreuungsunterhalts oft nicht gerecht. Und für die unterschiedliche Ausgestaltung der Folgevorschriften danach, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, spricht ebenfalls nichts.
2. Höhe des Betreuungsunterhalts
Soweit der Referentenentwurf eine Angleichung des Betreuungsunterhalts auch zur Höhe anstrebt, ist dies im Ansatz ebenfalls zu begrüßen. Große Bedenken bestehen allerdings gegen die vorgesehene Lösung.
Die Höhe des Betreuungsunterhalts aus gemeinsamer Elternschaft bestimmt sich gegenwärtig gemäß den §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs stets danach richtet, welches Einkommen der Unterhaltsberechtigte ohne die Geburt des gemeinsamen Kindes inzwischen erzielen würde. Geschuldet ist also ein Unterhalt in Höhe der Einkommenseinbußen, die auf die Schwangerschaft und die notwendige Betreuung des gemeinsamen Kindes zurückzuführen sind. Der Grund für einen Betreuungsunterhalt in dieser Höhe entspricht somit der vorrangigen Rechtfertigung des nachehelichen Unterhalts, nämlich einen durch die Geburt des gemeinsamen Kindes bedingten Nachteil zu ersetzen, der beim nachehelichen Unterhalt stets als ehebedingter Nachteil bezeichnet wird.
Soweit sich der nacheheliche Unterhalt darüber hinaus gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, dem Unterhaltsberechtigten also über die eigene Lebensstellung hinaus Unterhalt nach Maßgabe der vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleiteten höheren Lebensstellung sicher, hat dieses mit der Rechtfertigung als Ersatz eines ehebedingten Nachteils nichts zu tun. Ein ehebedingter Nachteil kann naturgemäß nur in dem Umfang bestehen, in dem der Unterhaltsberechtigte durch die Ehe oder die Geburt des gemeinsamen Kindes finanziell schlechter steht, als er sonst nach der eigenen L...