Gründe: I. [1] Der Antragsteller und Beschwerdeführer macht gegen die Antragsgegnerin Ansprüche auf Trennungsunterhalt geltend.
[2] 1. Die Eheleute schlossen am … 19 … die Ehe. Im … 2010 adoptierten sie das im Vorjahr geborene Kind K. Am … 11.2014 zog die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind K in Trennungsabsicht aus der im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie aus, kehrte jedoch im Mai 2015 auf Bitten des Antragstellers mit dem Kind K für einen Versöhnungsversuch zurück. Am … 05.2015 wurde die Antragsgegnerin von der Zeugin Z darüber informiert, dass diese mit dem Antragsteller seit längerer Zeit ein außereheliches Verhältnis unterhielt, worauf die endgültige Trennung der Eheleute erfolgte. Am … 05.2015 verließ der Antragsteller nachfolgend aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zur Nutzungsüberlassung die eheliche Immobilie. K lebt seither bei der Antragsgegnerin.
[3] Der Antrag der Antragsgegnerin auf Ehescheidung wurde dem Antragsteller am 26.11.2015 zugestellt. Die Rechtskraft der Scheidung trat am 6.10.2022 ein.
[4] Erstinstanzlich sind im Wesentlichen die Frage der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs des Antragstellers, dessen krankheitsbedingte Erwerbsfähigkeit sowie die Frage der Höhe eines möglichen fiktiven Einkommens des Antragstellers zwischen den Beteiligten streitig gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die umfassende Darstellung im Sachverhalt der angegriffenen Entscheidung verwiesen.
[5] 2. Das Amtsgericht hat die Zeugin Z zur Frage ihres Verhältnisses zum Antragsteller vernommen. Ferner hat es ein am 13.2.2023 erstattetes orthopädisches Gutachten des Sachverständigen Dr. D zur Frage der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers eingeholt. Mit Endbeschluss vom 20.10.2023 hat es sodann den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Trennungsunterhalt zurückgewiesen. Einen hilfsweise vom Antragsteller geltend gemachten Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung hat es abgetrennt und als selbstständiges Verfahren fortgesetzt.
[6] Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers gemäß § 1361 Abs. 1 BGB jedenfalls ab Ablauf des Trennungsjahrs im November 2015 unter Zugrundelegung von Einkünften aus einer fiktiven Vollzeittätigkeit in abhängiger Beschäftigung ergeben würde. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D sei der Antragsteller uneingeschränkt erwerbsfähig. Nachdem ab dem Jahr 2015 nur sehr geringe Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt worden seien, hätte die Obliegenheit des Antragstellers zum Einsatz seiner Arbeitskraft im erlernten Beruf in der IT-Branche im Finanzbereich bestanden. Entsprechend seinen durchschnittlichen Einkünften aus abhängiger Beschäftigung in den Jahren 2002 bis 2009 sei ihm ein Bruttoeinkommen von 107.000 EUR zuzurechnen. Danach ergebe sich rechnerisch ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 1.091 EUR ab Juni 2015, in Höhe von 388 EUR ab November 2015, in Höhe von 352 EUR im Jahr 2017 und in Höhe von 371 EUR ab dem Jahr 2018. Dieser Unterhaltsanspruch sei jedoch gemäß § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Der Antragsteller habe mit der Zeugin Z ein nachhaltiges und auf Dauer angelegtes ehebrecherisches Verhältnis geführt. Hinzu komme, dass der Antragsteller während der Ehe gegen die Antragsgegnerin gewalttätig geworden sei. Aufgrund dessen habe der Antragsteller den Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf eheliche Solidarität vollständig verwirkt. Der Hilfsantrag auf Zahlung einer Nutzungsvergütung sei abzutrennen gewesen, nachdem dieses in einer anderen Verfahrensart als das Verfahren wegen Trennungsunterhalt zu führen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
[7] 3. Gegen diese seiner Verfahrensbevollmächtigten am 26.10.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 27.11.2023 (Montag) beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, die er innerhalb verlängerter Frist begründet hat.
[8] Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruchs sei von seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit auszugehen. Eine Zurechnung fiktiver Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung scheide schon dem Grunde nach aus, da er erwerbsunfähig sei. Dies folge aus dem Attest des behandelnden Hausarztes Dr. D. Das eingeholte orthopädische Gutachten sei nicht aussagekräftig und berücksichtige nicht die seit einem Verkehrsunfall im Jahr 2009 bestehende Schmerzsymptomatik beim Antragsteller. Insoweit sei ein ergänzendes arbeitsmedizinisches Gutachten einzuholen. Hinsichtlich der Höhe fiktiver Einkünfte könne nicht aus einem lange zurückliegenden Zeitraum auf aktuell zu erzielende Einkünfte geschlossen werden, nachdem der Antragsteller sich vergeblich um eine Beschäftigung bemüht habe und eine sehr spezielle Qualifikation aufweise. Auch wäre er nicht verpflichtet gewesen, seine selbstständige Tätigkeit nur ca. fünf Monate nach der endgültigen Trennung aufzugeben. Demgegenüber wäre die...