Praxis-Beispiel

1. Fallkonstellation

Vater (V) und Mutter (M) waren nicht verheiratet und haben sich getrennt. Das minderjährige Kind (K) lebt bei der Mutter.

Unterhaltsleistungen:

Die Mutter erbringt – auch bei eigener Erwerbstätigkeit – den Naturalunterhalt, der Vater erbringt den Barunterhalt. Gem. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB werden Natural- und Barunterhalt in der Regel als gleichwertig angesehen.[6]

Vertretung des Kindes:

Welcher Elternteil das Kind in Unterhaltssachen vertritt, hängt von der Sorgerechtsregelung ab. Es sind (realistischerweise) zwei Alternativen denkbar:

  1. M übt das Sorgerecht allein aus und vertritt demzufolge das Kind (auch) in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber V (§ 1629 Abs. 1 S. 3 1. Alt. BGB).
  2. V und M haben das gemeinsame Sorgerecht. Gleichwohl werden die Unterhaltsansprüche des Kindes von dem Elternteil, in dessen Obhut es sich befindet (hier also von M), gegenüber dem anderen Elternteil (V) geltend gemacht (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB).

Der dritte theoretisch denkbare Fall, dass nicht der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sondern der andere das alleinige Sorgerecht ausübt, ist lebensfremd.

Anwaltliche Vertretung:

Sowohl in Alternative a als auch in Alternative b kann Rechtsanwalt R die Mutter und das Kind gemeinsam vertreten.

Eine gemeinsame Vertretung nicht nur von M und K, sondern auch noch von V ist dagegen ausgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

2. Fallkonstellation

V und M sind noch verheiratet, leben aber bereits getrennt. Das minderjährige Kind (K) lebt bei der Mutter.

Unterhaltsleistungen:

Wie in der 1. Fallkonstellation.

Vertretung des Kindes:

Da die Eltern noch miteinander verheiratet sind, gilt für die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes der Sonderfall des § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB. M muss den Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend machen. Dies gilt unabhängig von einer – eventuell bereits getroffenen – Sorgerechtsregelung. Es liegt ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft vor. Die (alleinige) Vertretungsmacht der Mutter beruht – je nach eventuell bereits getroffener Regelung – entweder auf ihrer Alleinsorge oder bei gemeinsamer Sorge auf Kindesobhut.[7]

Anwaltliche Vertretung:

Der Rechtsanwalt, der den Kindesunterhalt geltend macht, vertritt nur die Mutter.

Eine gemeinsame Vertretung von M und V ist ausgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

3. Fallkonstellation

V und M waren nicht verheiratet und haben sich offiziell getrennt, leben aber noch in einer gemeinsamen Wohnung. Das minderjährige Kind (K) lebt bei ihnen und wird von beiden versorgt.

Unterhaltsleistungen:

Beide Eltern leisten Naturalunterhalt.

Vertretung des Kindes:

Wer das Kind in Unterhaltssachen vertritt, hängt von der Sorgerechtsregelung ab. Es sind drei Alternativen denkbar:

  1. Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, vertritt sie das Kind.
  2. Hat der Vater das alleinige Sorgerecht, vertritt er das Kind.
  3. Vor der Sorgerechtsregelung oder bei gemeinsamem Sorgerecht vertreten die Eltern das Kind (weiterhin) gemeinsam, sodass für einen Unterhaltsstreit entweder ein Unterhaltspfleger bestellt oder beim Familiengericht ein Antrag gem. § 1628 BGB zur Übertragung der alleinigen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gestellt werden muss.[8]

Anwaltliche Vertretung:

In der 1. Alternative kann Rechtsanwalt R Mutter und Kind gemeinsam vertreten. Eine gemeinsame Vertretung aller drei Beteiligten kommt nicht in Betracht.

In der 2. Alternative kann R Vater und Kind gemeinsam vertreten. Eine gemeinsame Vertretung aller drei Beteiligten kommt nicht in Betracht.

In der 1. Variante der 3. Alternative kann R nicht zugleich einen Elternteil und das Kind vertreten. Er kann auch nicht einen Elternteil vertreten und zugleich zum Unterhaltspfleger des Kindes bestellt werden. In der 2. Variante der 3. Alternative kann R den Elternteil, dem die alleinige Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen übertragen wurde, und das Kind gemeinsam vertreten. Eine gemeinsame Vertretung aller Beteiligten kommt in keiner der beiden Alternativen in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

4. Fallkonstellation

V und M haben sich offiziell getrennt, sind aber noch verheiratet und leben auch noch in einer gemeinsamen Wohnung. Das minderjährige Kind (K) lebt bei ihnen und wird von beiden versorgt.

Unterhaltsleistungen:

Beide Eltern leisten Naturalunterhalt.

Vertretung des Kindes:

Wer das Kind wie in Unterhaltssachen vertritt, hängt von der Sorgerechtsregelung ab. Es sind drei Alternativen denkbar:

  1. Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, gilt für sie die Sonderreglung des § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB (Prozessstandschaft). Sie macht den Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend.
  2. Hat der Vater das alleinige Sorgerecht, gilt für ihn die Sonderregelung des § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB. Er macht den Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend.
  3. Vor der Sorgerechtsregelung oder bei gemeinsamem Sorgerecht vertreten die Eltern das Kind (weiterhin) gemeinsam, sodass für einen Unterhaltsstreit entweder ein Unterhaltspfleger bestellt oder beim Familiengericht ein Antrag gem. § 1628 BGB zur Übertragung der alleinigen G...

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