I. Der Antragsteller hat mit dem am 19.2.2010 beim Amtsgericht Detmold eingegangenen Schriftsatz vom 15.2.2010 Scheidungsantrag gestellt, der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 9.8.2010 zugestellt worden ist. Mit Verfügung vom 20.4.2011 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31.5.2011 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 20.4.2011, bei Gericht eingegangen am 21.4.2011, beantragte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf "Zahlung von Geschiedenenunterhalt in dem Ehescheidungsverbundverfahren". Das Amtsgericht stellte diesen Schriftsatz nicht zu, sondern leitete ihn dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers formlos zur Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu.
In der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2011 wies der Amtsrichter auf seine Rechtsansicht hin, dass er mangels Anhängigkeit des Unterhaltsverfahrens über dieses nicht im Verbund zu entscheiden gedenke. Mit einem am gleichen Tag erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht die am 9.8.1996 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. In der Begründung dieses Beschlusses führt der Amtsrichter aus, dass der Antrag vom 20.4.2011 als reines Verfahrenskostenhilfegesuch zu verstehen sei und durch dessen Einreichung ein Verfahren auf "Geschiedenenunterhalt" nicht anhängig i.S.d. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG geworden sei.
Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 14.6.2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 16.6.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, die sie mit einem am 15.7.2011 beim Senat eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sie vertritt die Auffassung, dass das Amtsgericht die Folgesache "Geschiedenenunterhalt" zu Unrecht vom Scheidungsverbund abgetrennt und über Scheidung und Versorgungsausgleich entschieden habe. Der Schriftsatz vom 20.4.2011 stelle keinen bloßen Verfahrenskostenhilfeantrag dar, sondern bereits einen Antrag auf Zahlung des "Geschiedenenunterhalts", der damit bereits am 21.4.2011 anhängig geworden sei. …
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 31.5.2011 und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht – Familiengericht – Detmold. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte nacheheliche Unterhalt gehört nach § 137 Abs. 2 Ziffer 2 FamFG in den Scheidungsverbund. Er stellt eine Folgesache dar, über die gemäß § 142 Abs. 1 FamFG einheitlich mit der Scheidung zu entscheiden ist. Wird über eine einzubeziehende Scheidungsfolgesache nicht entschieden, stellt dieses eine unzulässige Teilentscheidung dar, die nach § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Ziffer 7 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht führt.
Die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" ist durch Eingang des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 20.4.2011 am 21.4.2011 anhängig gemacht worden und damit deutlich vor der Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG – spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache, die erst auf den 31.5.2011 terminiert war.
Zwar stellt der Antrag der Antragsgegnerin vom 20.4.2011 einen isolierten Verfahrenskostenhilfeantrag dar, da nach der eindeutigen Gestaltung des Schriftsatzes ein Zahlungsantrag nur für den Fall gestellt werden soll, dass und soweit Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Allerdings reicht nach der Auffassung des Senats bereits die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für eine beabsichtigte Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt aus, um eine "Anhängigkeit" der Folgesache i.S.d. § 137 Abs. 2 FamFG herbeizuführen.
Ob es für die Einhaltung der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG ausreichend ist, dass ein Verfahrenskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Folgesache eingereicht wird, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. Während eine Meinung die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags ausreichen lassen will (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1416), geht die Gegenmeinung davon aus, dass eine Anhängigkeit i.S.d. § 137 Abs. 2 FamFG die Einreichung einer Antragsschrift voraussetzt (Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl., § 137 Rn 16). Eine vermittelnde Ansicht verneint zwar bei Einreichung eines reinen Verfahrenskostenhilfeantrags die Anhängigkeit, will das erkennende Gericht aber verpflichtet sehen, den Scheidungstermin zu vertagen (MüKoZPO/Heiter, § 137 FamFG Rn 35). Ein ähnlich gelagerter Streitstand bestand bereits zur alten Rechtslage bei § 623 ZPO a.F. Dort ist die wohl überwiegende Meinung der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bereits die Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in einer Folgesache ausreicht, um den Scheidungsverbund entstehen zu lassen (OLG Koblenz NJW 2008, 632 m.w.N. zum Streitstand).
Der Senat hält es für geboten, eine Anhängigkeit einer Folgesache nach § 142 Abs. 2 FamFG bereits dann anzunehmen, wenn in der Folgesache ein Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht wird. G...