Entscheidungsstichwort (Thema)

Herbeiführung des Scheidungsverbundes durch Einreichung eines VKH-Antrages in einer Folgesache

 

Leitsatz (amtlich)

Bereits mit der Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in einer Folgesache wird die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG gewahrt und entsteht der Scheidungsverbund.

 

Normenkette

FamFG § 137

 

Verfahrensgang

AG Detmold (Beschluss vom 31.05.2011; Aktenzeichen 31 F 202/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15.6.2011 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Detmold vom 31.5.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das AG - Familiengericht - Detmold zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat mit dem am 19.2.2010 beim AG Detmold eingegangenen Schriftsatz vom 15.2.2010 Scheidungsantrag gestellt, der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 9.8.2010 zugestellt worden ist.

Mit Verfügung vom 20.4.2011 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31.5.2011 anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 20.4.2011, bei Gericht eingegangen am 21.4.2011, beantragte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf "Zahlung von Geschiedenenunterhalt in dem Ehescheidungsverbundverfahren".

Das AG stellte diesen Schriftsatz nicht zu, sondern leitete ihn dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers formlos zur Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu.

In der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2011 wies der Amtsrichter auf seine Rechtsansicht hin, dass er mangels Anhängigkeit des Unterhaltsverfahrens über dieses nicht im Verbund zu entscheiden gedenke. Mit einem am gleichen Tag erlassenen Beschluss hat das AG die am 9.8.1996 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. In der Begründung dieses Beschlusses führt der Amtsrichter aus, dass der Antrag vom 20.4.2011 als reines Verfahrenskostenhilfegesuch zu verstehen sei und durch dessen Einreichung ein Verfahren auf "Geschiedenenunterhalt" nicht anhängig i.S.d. § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG geworden sei.

Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 14.6.2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 16.6.2011 beim AG eingegangenen Beschwerde, die sie mit einem am 15.7.2011 beim Senat eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sie vertritt die Auffassung, dass das AG die Folgesache "Geschiedenenunterhalt" zu Unrecht vom Scheidungsverbund abgetrennt und über Scheidung und Versorgungsausgleich entschieden habe. Der Schriftsatz vom 20.4.2011 stelle keinen bloßen Verfahrenskostenhilfeantrag dar, sondern bereits einen Antrag auf Zahlung des "Geschiedenenunterhalts", der damit bereits am 21.4.2011 anhängig geworden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 15.7.2011 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt, auf ihre Beschwerde den am 31.5.2011 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Detmold zum Aktenzeichen 31 F 202/10 aufzuheben; über den Antrag, die am 9.8.1996 vor dem Standesbeamten des Standesamtes E zu Heiratsregisternummer .../... geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden, gleichzeitig mit dem rechtzeitig anhängig gemachten Antrag über die Folgesache nachehelicher Unterhalt im Verbund zu entscheiden; die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das AG Detmold zurückzuverweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 29.8.2011 das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zum abschließenden Vortrag gesetzt.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 31.5.2011 und zur Zurückverweisung der Sache an das AG - Familiengericht - Detmold.

Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte nacheheliche Unterhalt gehört nach § 137 Abs. 2 Ziff. 2 FamFG in den Scheidungsverbund. Er stellt eine Folgesache dar, über die gem. § 142 Abs. 1 FamFG einheitlich mit der Scheidung zu entscheiden ist. Wird über eine einzubeziehende Scheidungsfolgesache nicht entschieden, stellt dieses eine unzulässige Teilentscheidung dar, die nach § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Ziff. 7 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht führt.

Die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" ist durch Eingang des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 20.4.2011 am 21.4.2011 anhängig gemacht worden und damit deutlich vor der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG - spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache, die erst auf den 31.5.2011 terminiert war.

Zwar stellt der Antrag der Antragsgegnerin vom 20.4.2011 einen isolierten Verfahrenskostenhilfeantrag dar, da nach der eindeutigen Gestaltung des Schriftsatzes ein Zahlungsantrag nur für den Fall gestellt werden soll, dass und soweit Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Allerdings rei...

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