I. Das Amtsgericht – Familiengericht – Augsburg hat mit Beschl. v. 25.2.2014 eine in der Sitzung vom selben Tag getroffene Umgangsvereinbarung familiengerichtlich gebilligt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Großmutter.
Die Mutter, der Vater, der Ergänzungspfleger und der Verfahrensbeistand haben sie schriftlich geäußert.
II. Die zulässige Beschwerde der Großmutter führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1. Die Beschwerde der Großmutter ist zulässig.
a) Die Beschwerde ist statthaft, § 58 Abs. 1 FamFG.
aa) Zwar werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Nürnberg FamRZ 2011,1533) Bedenken gegen die Statthaftigkeit einer gegen einen gerichtlichen Billigungsbeschluss, § 156 Abs. 2 FamFG, erhobenen Beschwerde geltend gemacht.
bb) Solche Bedenken erachtet der Senat jedenfalls aber dann nicht für durchgreifend, wenn – wie hier – (auch) in Rede steht, dass die familiengerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sein könnte.
b) Die Großmutter ist beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG.
aa) Zwar fehlt es Großeltern in Sorgerechts- und Verfahren zur Regelung des Umgangs des Kindes mit einem Elternteil, auch wenn sich das Kind bei ihnen aufhält, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 2011, 552; 2013, 1060 jeweils zum Sorgerecht; FamRZ 2005, 975 zum Umgangsrecht) regelmäßig an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung, weil sie nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sind.
bb) Dahingestellt bleiben mag, ob aufgrund jüngster verfassungsgerichtlicher [Entscheidungen] (BVerfG, Beschl. v. 14.6.2014 – 1 BvR 2926/13, zitiert nach juris) und im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Menschengerichtshofs (EGMR FamRZ 2012, 429) für bestimmte Fallgruppen eine hiervon abweichende Beurteilung veranlasst sein könnte.
cc) Jedenfalls aber weist die Großmutter zu Recht darauf hin, dass sie in der in der Sitzung vor dem Amtsgericht am 25.2.2014 geschlossenen Vereinbarung eigene Verpflichtungen eingegangen ist, etwa das Kind zur Wohnung der Kindsmutter zu bringen und dort wieder abzuholen.
Damit ist aber die Großmutter im konkreten Einzelfall durch die Umgangsvereinbarung auch unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdebefugt.
2. Auf die Beschwerde der Großmutter ist die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 69 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG.
a) Eine einvernehmliche Umgangsregelung ist nur dann als gerichtlich gebilligter Vergleich aufzunehmen, wenn die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang erzielen, § 156 Abs. 2 S. 1 FamFG.
Erforderlich hierfür ist das Einvernehmen aller Beteiligten, auch des Verfahrensbeistands (Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 156 Rn 12).
Hier aber war der Verfahrensbeistand nicht durchgängig zugegen, als die Umgangsvereinbarung abschließend getroffen wurde. Deshalb hätte das Amtsgericht die Vereinbarung auch nicht familiengerichtlich billigen dürfen.
b) Das Amtsgericht hat in der Sache selbst noch nicht entschieden, insbesondere nicht geprüft, ob von Amts wegen eine Umgangsregelung zu erfolgen hat, nachdem lediglich ein Verfahren wegen elterlicher Sorge anhängig war.
Bereits dieser Umstand rechtfertigt die Zurückverweisung, § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG.
c) Darüber hinaus leidet das Verfahren vor dem Amtsgericht dadurch, dass der Verfahrensbeistand an der Umgangsvereinbarung nicht ordnungsgemäß beteiligt war, an einem wesentlichen Mangel, wobei der Verfahrensbeistand wenigstens sinngemäß auf eine Zurückverweisung angetragen hat, § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG.
Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind, § 70 Abs. 1 und 2 FamFG.
Mitgeteilt von Dr. Mathias Grandel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Augsburg