Verheiratete Paare, von denen ein Ehegatte Landesbeamter und der andere Ehegatte gesetzlich rentenversichert ist, treten in der Praxis häufig auf. Diese Konstellation bietet in mehrfacher Hinsicht Anlass für eine umfassende Beratung des Beamten.
Beispiel:
Olav (= O) und Petrina (= P) lassen sich scheiden. Der O ist Beamter des Landes Brandenburg und hat ein ausgleichspflichtiges landesbeamtenrechtliches Anrecht erworben, dessen Ausgleichswert 700 EUR Monatsrente (korrespondierender Kapitalwert: rd. 150.000 EUR) beträgt. Die P hat ein ausgleichspflichtiges Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, dessen Ausgleichswert 5 Entgeltpunkte (korrespondierender Kapitalwert rd. 30.000 EUR) beträgt.
Die Versorgungsanrechte des Ehemanns sind nach § 16 Abs. 1 VersAusglG extern zu teilen (vgl. oben B II.); er gibt damit 700 EUR seiner Pensionsansprüche ab. Von der P erhält der O im Gegenzug Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen, aus denen er eine Altersrente beziehen kann. Eine teilweise Verrechnung der beiderseitigen Anrechte nach § 10 Abs. 2 VersAusglG durch die Versorgungsträger scheidet aus, weil Anrechte der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichartig i.S.d. § 10 Abs. 2 VersAusglG sind.
Diese gesetzliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 10 ff. VersAusglG stellt sich aus Sicht des O als sehr nachteilig dar, weil
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die dem O entzogene Altersversorgung aus der Beamtenversorgung qualitativ höherwertiger als die der gesetzlichen Rentenversicherung sein dürfte (vgl. bereits zuvor unter B. IV. 2. a.); |
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bei eventuellem Bestehen einer (im konkreten Fall dem O allerdings nicht zustehenden) besonderen Altersgrenze (vgl. dazu bereits B. IV. 1.) diese Möglichkeit hinsichtlich der abzugebenden Beamtenversorgung eingebüßt würde; |
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der O im Falle seiner Dienstunfähigkeit seine Dienstunfähigkeitsabsicherung im Umfang des Ausgleichswerts seiner Beamtenversorgung (700 EUR) verliert, wohingegen er aus den ihm übertragenen Entgeltpunkten u.U. keine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann (vgl. dazu bereits unter C.); |
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eine weitere Zersplitterung seiner Altersversorgung stattfindet. |
Für die P ändert sich dagegen im Umfange des Überschneidungsbetrags der wechselseitig auszugleichenden Anrechte nichts. P verliert zwar im Umfang des Ausgleichswerts von 5 Entgeltpunkten (= kapitalisierte rd. 30.000 EUR) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, erhält über die externe Teilung der Beamtenversorgung aber genau diese Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (sowie noch darüber hinausgehende weitere Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung) wieder rückübertragen. Aus Sicht der Qualität ihrer Altersversorgung ist dieser Hin- und Herausgleich im Umfang eines korrespondierenden Kapitalwerts von 30.000 EUR ein Nullsummenspiel. Einbußen in ihrer Erwerbsminderungsabsicherung hat sie angesichts der bereits erworbenen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls i.a.R. nicht hinzunehmen.
1. Vereinbarung der Eheleute
Sinnvoll wäre für den O als Landesbeamten hier der Abschluss zumindest einer Verrechnungsabrede nach §§ 6 ff. VersAusglG im Umfang eines korrespondierenden Kapitalwerts von 30.000 EUR. Dies führt im Ergebnis dazu, dass
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das beamtenrechtliche Anrecht des Landesbeamten O
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allein auf der Basis eines korrespondierenden Kapitalwerts von 120.000 EUR (150.000 EUR – 30.000 EUR) auszugleichen ist, |
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der darüber hinausgehende Ausgleich des beamtenrechtlichen Anrechts (also im Umfang eines korrespondierenden Kapitalwerts von 30.000 EUR) ausgeschlossen ist, |
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der Ausgleich der Anrechte der gesetzlich versicherten P insgesamt (also im Umfang eines korrespondierenden Kapitalwerts von 30.000 EUR) ausgeschlossen ist. |
Damit behält der O seine Landesbeamtenversorgung zumindest im Umfang des korrespondierenden Kapitalwerts von 30.000 EUR = 140 EUR Monatsrente. Die P behält ihre Versorgungen insgesamt und vom O zudem Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von 120.000 EUR begründet. Für die P ändert sich gegenüber der gesetzlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 10, 16 VersAusglG im Ergebnis nichts.
Wollen O und P die Verrechnungsabrede schließen, muss diese den Anforderungen der §§ 6 ff. VersAusglG genügen. In formeller Hinsicht ist eine notarielle Vereinbarung bzw. ersatzweise ein gerichtlich protokollierter Vergleich nach § 127a BGB geboten, § 7 VersAusglG. Dabei genügt auch ein schriftlicher Vergleich i.S.v. § 278 Abs. 6 ZPO, der durch den Feststellungsbeschluss des Gerichts nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO und daher ohne mündliche ...