Ist ein Ehegatte beim Bund verbeamtet (oder Bundesrichter oder Lebenszeitsoldat), während der andere in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte erworben hat, erfolgt beiderseits die interne Teilung der Anrechte nach den §§ 10 ff. VersAusglG bzw. dem BVersTG. Für den Beamten stellt sich dies zwar vergleichbar den vorherigen Fällen als nachteilig dar. Der gesetzlich versicherte Ehegatte erhält hier jedoch Anrechte der Beamtenversorgung übertragen (und nicht wie in den beiden vorherigen Fällen – C. I. und II. – solche der gesetzlichen Rentenversicherung). Damit liegt ein berechtigtes Interesse des gesetzlich versicherten Ehegatten an der gesetzlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs vor. Ein Anspruch des verbeamteten Ehegatten auf Abschluss einer Verrechnungsabrede wird hier ausscheiden.
Dies ändert nichts daran, dass solche Verrechnungsabreden für beide durchaus sinnvoll sein können. So können dadurch Teilungskosten nach § 13 VersAusglG gespart oder auch einer Zersplitterung der Altersversorgung entgegengewirkt werden.
Beispiel:
Der Ehemann ist Bundesbeamter. Er hat ein ausgleichspflichtiges beamtenrechtliches Anrecht (korrespondierender Kapitalwert: 200.000 EUR).
Die Ehefrau hat ausgleichspflichtige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem hat sie drei betriebliche bzw. private Versorgungen, deren Versorgungsträger jeweils Teilungskosten nach § 13 VersAusglG (in der Summe 1.500 EUR) erheben. Der korrespondierende Kapitalwert sämtlicher Anrechte der Ehefrau beträgt in der Summe 160.000 EUR.
Die Ehegatten können hier eine Verrechnung dergestalt vornehmen, dass
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das beamtenrechtliche Anrecht des Ehemannes allein auf der Basis von 40.000 EUR korrespondierender Kapitalwert auszugleichen ist; |
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der Versorgungsausgleich im Übrigen insgesamt ausgeschlossen wird. |
Eine solche Vereinbarung, nach der Ausgleichswerte auf Basis ihrer Kapitalwerte oder korrespondierenden Kapitalwerte miteinander verrechnet werden mit der Folge, dass sich der Ausgleichswert eines Anrechts verringert und ein verrechnetes Anrecht des anderen Ehegatten gar nicht geteilt wird, ist zulässig. Bedenken an der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG sind kaum vorstellbar. Das Verbot des § 8 Abs. 2 VersAusglG greift nicht.
Für den Ehemann hat dies den Vorteil, dass er den wesentlichen Teil seiner Beamtenversorgung (inklusive Dienstunfähigkeitsabsicherung, ggf. Erhaltung einer besonderen Altersgrenze) behält. Dafür erhält er nicht von der Ehefrau die vier Anrechte (gesetzliche Rentenversicherung sowie drei betriebliche bzw. private Versorgungen) übertragen. Letztendlich vermeidet er so die weitere Zersplitterung seiner Anrechte. Zudem spart er so Teilungskosten von insgesamt 750 EUR (nach § 13 VersAusglG sind die Teilungskosten von beiden Ehegatten je zur Hälfte zu tragen).
Die Ehefrau behält ihre Versorgungen insgesamt und vom Ehemann allein Anrechte der Bundesbeamtenversorgung im kapitalisierten Umfang von 40.000 EUR (umzurechnen in eine Monatsrente) übertragen. Auch sie spart im Übrigen Teilungskosten von 750 EUR wie der Ehemann.
Eine Verrechnung sollte auch dann angestrebt werden, wenn dem Bundesbeamten eine besondere Altersgrenze zusteht. Denn wenn er seinerseits Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (oder sonstige Versorgungsrechte) erhält, verliert er diese Berechtigung, da er dann für den Bezug der gesetzlichen Rente an die allgemeine Altersgrenze gebunden ist.
Beispiel:
Der Ehemann ist Bundespolizist und kann bereits mit 63 Lebensjahren ohne Abschlag pensioniert werden. Der Ausgleichswert seiner auszugleichenden Pension beträgt 1.400 EUR monatlich.
Die Ehefrau hat Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 20,54 Entgeltpunkten (entspricht einer monatlichen Rente von rd. 600 EUR).
Der Ausgleich gem. §§ 10 ff., 16 Abs. 1 VersAusglG erfolgt durch interne Teilung. Er führt hier dazu, dass der Ehemann 1.400 EUR Bundesbeamtenanrechte abgibt und im Gegenzug (wirtschaftlich betrachtet) 600 EUR Rente in der gesetzliche Rentenversicherung erhält; damit verliert er die besondere Altersgrenze für die 1.400 EUR, wohingegen er für die erhaltenen 600 EUR gesetzliche Rentenversicherung an die allgemeine Altersgrenze (65/67 Jahre) gebunden ist.
Die Ehefrau wiederum gibt 600 EUR ihrer gesetzlichen Rentenversicherung ab und erhält im Gegenzug 1.400 EUR Bundesbeamtenanrechte; bzgl. der Altersgrenze (65/67 Jahre) ändert sich für sie nichts, da sie keine Polizeibeamtin ist und daher die besondere Altersgrenze von 63 Jahren für sie nicht gilt.
Hier ist aus Sicht des Ehemannes der Abschluss einer Verrechnung im Umfang der 600 EUR besonders nützlich, weil er sich so die Altersgrenze von 63 Jahren jedenfalls im Umfang der Verrechnung erhält. Danach müsste er lediglich noch 800 EUR ausgleichen und würde nur in diesem Umfang seine besondere Altersgrenze einbüßen. Zwingen kann er die Ehefrau zum Abschluss einer solchen Verrechnungsabrede aber nicht (vgl. ...