Die Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung, die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG ergeht, nachdem die Sorgerechtsanträge nach deren mündlicher Erörterung für erledigt erklärt worden sind, ist nicht statthaft, da eine solche Entscheidung keine Entscheidung über die elterliche Sorge enthält und Kostenentscheidungen nicht im Katalog des § 57 S. 2 FamFG genannt sind (OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.9.2015 – 7 WF 1073/15).

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