Leitsatz (amtlich)

Die Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung, die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG ergeht, nachdem die Sorgerechtsanträge nach deren mündlicher Erörterung für erledigt erklärt worden sind, ist nicht statthaft, da eine solche Entscheidung keine Entscheidung über die elterliche Sorge enthält und Kostenentscheidungen nicht im Katalog des § 57 S. 2 FamFG genannt sind.

 

Normenkette

FamFG § 57

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 28.07.2015; Aktenzeichen 105 F 2390/15)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 28.7.2015 wird verworfen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 387,23 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die getrennt lebenden Eltern des Jugendlichen S. Z., geboren am... Nach der Trennung im Jahr 2012 haben sich die Eltern auf ein Wechselmodell geeinigt und am 27.6.2012 eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Zur Durchsetzung dieses Wechselmodells hat die Antragstellerin, die Rechtsanwältin ist, mit Schriftsatz vom 30.6.2015 ein einstweiliges Anordnungsverfahren "wegen elterlicher Sorge, Umgangsregelung Sommerferien 2015 und Aufenthalt 13.09.2015" eingeleitet und folgende Anträge gestellt:

1. Folgende Ferienregelung für den Umgang in den Sommerferien 2015 wird zwischen den Parteien festgeschrieben: Der gemeinsame Sohn S. Z. - geb... - verbringt die Sommerferien bei der Antragstellerin im Zeitraum 31.07.2015 - 22.08.2015.

Für den Fall, dass S. am 31.07.2015 nach der Schule d.h. bis spätestens 15 Uhr nicht bei der Antragstellerin ist, wird gegen den Antragsgegner ein angemessenes Zwangsgeld verhängt von mindestens 5000 EUR (ein Monatseinkommen des Antragsgegners).

2. Nach den Sommerferien ist der erste Aufenthaltstag von S. bei der Antragstellerin der 13.09.2015.

Für den Fall, dass S. am 13.09.2015 bis spätestens 15 Uhr nicht bei der Antragstellerin ist, wird gegen den Antragsgegner ein angemessenes Zwangsgeld verhängt von mindestens 5000 EUR (ein Monatseinkommen des Antragsgegners).

3. Dem Antragsgegner wird verboten, die Umgangstage der Antragstellerin mit dem gemeinsamen Sohn entgegen der Absprachen im Wechselmodell zu vereiteln.

Im Falle der Zuwiderhandlung wird ein angemessenes Zwangsgeld - in Höhe von mindestens 5000 EUR - was einem Monatseinkommen des Antragsgegners entspricht - verhängt.

4. Das zwischen den Parteien vereinbarte Wechselmodell - vom 12.06.2012. wird gerichtlich protokolliert und dahin abgeändert, dass S. künftig - d.h. nach den Sommerferien in monatlichem Rhythmus - bei dem absprachegemäß lt. Wechselmodellvereinbarung zuständigen Elternteil wohnt, in den ungeraden Monaten bei der Mutter, in den geraden Monaten beim Vater, wobei der erste Wechseltag nach den Sommerferien erst am 09.10.2015 stattfindet.

Außerdem verbringt S. die Woche in der der 24.04. - Geburtstag seines Bruders F. - bei der Familie mütterlicherseits.

5. Für ausgefallene Umgangstage erhält die Antragstellerin einen gleichwertigen Ausgleich nach Wahl.

Darüber hinaus hilft S. regelmäßig d.h. an einem Tag in der Woche im Betrieb der Antragstellerin, nach Absprache.

6. Der Antragsgegner holt vor Entscheidungen der elterlichen Sorge die Zustimmung der Antragstellerin ein und stimmt die Entscheidungen mit der Antragstellerin ab.

Im Falle der Zuwiderhandlung - Handeln ohne Absprache oder Zustimmung der Antragsgegnerin - verhängt das Familiengericht auf Antrag ein angemessenes Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 5000 EUR.

7. Für den Fall, dass der Antragsgegner weiterhin die Kooperation und Rücksichtnahme auf die familiären Belange und Anliegen der Antragstellerin verweigert und die Kontakte der Antragstellerin bzw. Familie mütterlicherseits mit ihrem Sohn behindert oder stört, wird die elterliche Sorge der Antragstellerin - auf Antrag - alleine übertragen.

8. S. erhält einen neuen Personalausweis mit der Wohnanschrift: W., N. als Hauptwohnsitz.

9. Das nächste größere Familienfest S. betreffend - entweder den 18. Geburtstag - bzw. ein gleichwertiges anderes Ereignis richtet die Familie der Antragstellerin aus als Ausgleich für die Konfirmation.

10. Der Antragsgegner stimmt zu und fördert bis zur Volljährigkeit von S. am...:

Spätestens mit Volljährigkeit erhält S. eine eigene Wohnung, die sich nicht beim Antragsgegner oder auf dessen Grundstücken oder bei der Familie des Antragsgegners befindet.

Das AG hat den Jugendlichen S. Z. angehört und einen Erörterungstermin mit beiden Eltern durchgeführt. Nachdem das AG im Erörterungstermin, in dem eine Einigung nicht erzielt werden konnte, darauf hingewiesen hatte, dass es für die gestellten Anträge keine Rechtsgrundlage gebe, hat die Antragstellerin ihre Anträge für erledigt erklärt und den Sitzungssaal verlassen. Der Antragsgegner hat sich der Beendigung des Verfahr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge