Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Änderungsverfahren nach § 54 Abs. 1 FamFG ist nicht statthaft, auch wenn das AG im Ausgangsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund mündlicher Erörterung der Sache entschieden hat.
Verfahrensgang
AG Bernkastel-Kues (Beschluss vom 04.01.2016; Aktenzeichen 3e F 196/15) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bernkastel-Kues vom 04.01.2016 wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis zu 500,- EUR.
Gründe
Das AG hat nach mündlicher Erörterung mit Beschluss vom 25.06.2015 eine einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG, befristet bis zum 25.12.2015, erlassen, wobei es die Verfahrenskosten dem Antragsgegner auferlegt hat.
Unter dem 07.10.2015 hat Antragsgegner beantragt, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, da sich die Beteiligten wieder verständigt hätten. Im Termin vom 13.11.2015 haben beide Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG "die Kosten des weiteren Verfahrens (mündliche Verhandlung)" der Antragstellerin auferlegt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, der Beschlusstenor verstoße gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung; auch habe sie keine Veranlassung zur Durchführung der mündlichen Verhandlung gegeben.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da ein Rechtsmittel entgegen dem Inhalt der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung nicht statthaft ist.
Isolierte Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache sind in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit generell als Endentscheidungen mit der befristeten Beschwerde gemäß § 58 FamFG anfechtbar (OLG Koblenz FamRZ 2014, 1930; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1835). Allerdings gilt auch für die Anfechtung derartiger isolierter Kostenentscheidungen der Grundsatz der Schranke des Rechtsmittelzugs in der Hauptsache. Danach kann der Rechtsmittelzug bei der Anfechtung von Nebenentscheidungen nicht weitergehen als derjenige der zugrunde liegenden Hauptsache. Eine Beschwerde ist daher in den Fällen nicht statthaft, in denen der Senat in der Hauptsache zu einer Abänderung nicht befugt wäre (OLG Koblenz a.a.O.).
Vorliegend ist die angegriffene Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangen. In diesem Verfahren richtet sich die Anfechtbarkeit nach § 57 FamFG. Nach dieser Vorschrift sind Entscheidungen der Familiengerichte im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich unanfechtbar, § 57 Satz 1 FamFG. Davon macht § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG eine Ausnahme, wenn das AG aufgrund mündlicher Erörterung über einen Antrag nach §§ 1 und 2 GewSchG entschieden hat.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das AG hat im Abänderungsverfahren am 13.11.2015 die Sache zwar erörtert, jedoch keine Entscheidung über den Gewaltschutzantrag der Antragstellerin getroffen. Vielmehr haben beide Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Hierdurch ist die einstweilige Anordnung vom 25.06.2015 - und damit auch die mit diesem Beschluss getroffene Kostenentscheidung - nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 FamFG außer Kraft getreten. Damit konnte die Entscheidung in der Hauptsache dem Senat nicht mehr zur Entscheidung anfallen. Aufgrund dieser von Gesetzes wegen eintretenden Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist bei der Frage, ob das AG aufgrund mündlicher Erörterung über einen Antrag nach §§ 1 und 2 GewSchG entschieden hat, auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlusses und nicht etwa darauf abzustellen, ob das AG zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund mündlicher Erörterung - hier am 25.06.2015 - in der Sache entschieden hat.
Der Anwendungsbereich des Ausnahmekatalogs des § 57 Satz 2 FamFG ist auch nicht über seinen Wortlaut hinaus auf isolierte Kostenentscheidungen zu erstrecken. Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf besonders bedeutsame Fälle beschränkt. Es soll verhindert werden, dass Beteiligte Entscheidungen im Eilverfahren ohne Anfechtungsmöglichkeit hinnehmen müssen, wenn ihre Rechte einem besonders schwerwiegenden Eingriff ausgesetzt sind. An einem solchen schwerwiegenden Eingriff fehlt es aber, wenn nicht mehr über den Verfahrensgegenstand selbst, sondern nur noch über die Kosten entschieden wird. Dies wird bestätigt dadurch, dass der Gesetzgeber durch die fehlende Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen zum Unterhalt deutlich gemacht hat, dass rein wirtschaftliche Belange, die bei einer Regelung zum Unterhalt in weitaus größerem Rahmen betroffen sind, nicht einer Nachprüfung unterliegen (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 593; OLG Dresden MDR 2015, 1440; OLG Nürnberg, Beschluss 7 WF 1073/15 vom 18....