Leitsatz (amtlich)
Anfechtbarkeit der isolierten Kostenentscheidung in Familiensachen nur im Umfang der Anfechtbarkeit der Hauptsache
Normenkette
FamFG § 58
Verfahrensgang
AG Büdingen (Beschluss vom 13.01.2020; Aktenzeichen 53 F 751/19 EAGS) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
In der Familiensache
...
hier: Isolierte Kostenbeschwerde
wird die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Büdingen vom 13. Januar 2020 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf bis zu 300 EUR.
Gründe
I. Auf schriftlichen Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin vom 18.11.2019 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG hat das Familiengericht Termin zur mündlichen Erörterung anberaumt. Im Rahmen des Termins vom 20.12.2019 trafen die Beteiligten eine Vereinbarung, mit der der Antragsgegner sich - unbefristet - zur künftigen Unterlassung von Bedrohungen, Beleidigungen und Belästigungen der Antragstellerin sowie einer Kontaktaufnahme zur ihr verpflichtete. Das Familiengericht bewilligte der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts. Mit Beschluss vom 13.01.2020 ordnete es eine Aufhebung der Verfahrenskosten an.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 22.01.2020 - Eingang beim Amtsgericht am 27.01.2020 - macht der Antragsgegner geltend, es entspreche nicht seinem Gerechtigkeitsempfinden, dass er sich an irgendwelchen Kosten zu beteiligen habe. Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden, gegen die familiengerichtliche Kostenentscheidung bestünden keine Bedenken, teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 12.02.2020 mit, er werde das Rechtsmittel nicht zurücknehmen. Er habe dem Vergleich vom 20.12.2019 nur zugestimmt, weil die Richterin ihn zuvor gefragt habe, ob es nicht besser für ihn sei, Abstand zur Antragstellerin zu halten. Er sei auch nicht über die Möglichkeit aufgeklärt worden, selbst Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners war nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts vom 13. Januar 2020 nicht stattfindet.
Zwar sind isolierte Kostenentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Erledigung der Hauptsache grundsätzlich als Endentscheidungen mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2018, 1766; Senat, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 4 WF 3/17 -, juris; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 569; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. A., § 58 Rz. 97 mwN.). Allerdings kann die Kostenentscheidung nur in dem Umfang angefochten werden, in dem auch die Entscheidung zur Hauptsache der Anfechtung unterliegt, es gilt der Grundsatz der Schranke des Rechtsmittelzugs in der Hauptsache (vgl. BGH FamRZ 2005, 790 Rn. 13 mwN. und NJW-RR 2003, 1075). Die Kostenbeschwerde ist daher in den Fällen nicht statthaft, in denen das Rechtsmittelgericht auch in der Hauptsache nicht zu einer Abänderung befugt wäre (OLG Koblenz FamRZ 2016, 1287).
Vorliegend hat das Familiengericht die angegriffene Kostenentscheidung in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassen. Nach § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen der Familiengerichte im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme besteht nur in den in § 57 S. 2 FamFG genannten Fällen, nach Nr. 4 ua. dann, wenn das Familiengericht aufgrund mündlicher Erörterung über einen Antrag nach §§ 1 und 2 GewSchG entschieden hat.
Diese Voraussetzung ist vorliegend aber nicht erfüllt. Die Sache wurde im familiengerichtlichen Termin vom 20.12.2019 nur erörtert, das Familiengericht hat aber keine Entscheidung über den Gewaltschutzantrag der Antragstellerin getroffen. Die Beteiligten haben sich in der Hauptsache vielmehr gütlich geeinigt und das Verfahren dadurch selbst der Erledigung zugeführt. Eine beschwerdefähige Entscheidung in der Hauptsache war daher nicht mehr veranlasst und ist auch nicht mehr ergangen.
Es ist auch kein Anlass gegeben, über den Wortlaut des § 57 FamFG hinaus eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung zuzulassen. Die genannte Norm ist gegenüber der allgemeinen Regelung des § 58 FamFG als Sondervorschrift für den Bereich der einstweiligen Anordnung restriktiv auszulegen (OLG Dresden FamRZ 2016, 318; KG FamRZ 2011, 577). Einander widersprechende Entscheidungen in Haupt- und Nebenverfahren sollen vermieden werden, die dann aber zustande kommen könnten, wenn sich das Rechtsmittelgericht in Verfahren, in denen die Hauptsache ihm nicht zur Entscheidung anfällt, auf dem Umweg über die Nebensache (Kostenbeschwerde) inhaltlich doch mit ihr befassen müsste (vgl. OLG Dresden aaO.). Auch ist der Beschwerdeführer in isolierten Kostensachen regelmäßig keinem derart schwerwiegenden Eingriff in seine Rechte ausgesetzt, dass dies eine Zulassung des Rechtsmittels ausnahmsweise rechtfertigen könnte (vgl. Senat FamRZ 2014, 593; ...