Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass die Neuregelung von der Unterhaltspraxis ausgesprochen positiv aufgenommen wurde:[13] Tatsächlich dürfte die Neuregelung, bei der es sich auf den ersten Blick eher um eine rein technische Änderung ohne sachlich-inhaltliche Auswirkungen auf die Praxis zu handeln scheint, zu mehr Rechtssicherheit beim Kindesunterhalt und einer besseren Vorhersehbarkeit der Unterhaltssätze beitragen. Überraschende Sprünge, die in der Vergangenheit durchaus vorgekommen sind, dürften künftig eher die Ausnahme sein, weil die Mindestunterhaltsverordnung jeweils für einen Zwei-Jahres-Zeitraum gilt. Sie folgt damit dem Rhythmus des Existenzminimumberichts, der ebenfalls alle zwei Jahre erstellt wird.

Besonders zu begrüßen ist dabei, dass die neue Mindestunterhalts-Verordnung jeweils ab dem 1. Januar gelten soll – damit ist sichergestellt, dass Kalender-, Steuer- und Unterhaltsjahr parallel laufen. Eine Anknüpfung an das Datum 1. Juli aus der früheren Regelbetrag-Verordnung[14] – diese galt bis zum 31.12.2007 und kann vielleicht ein wenig als "Blaupause" für die Neuregelung gelten – wurde zu Recht nicht wieder aufgegriffen.

Auf vereinzelte Kritik stößt dagegen die in den Materialien verlautbarte Absicht des Verordnungsgebers, berücksichtigen zu wollen, um welchen Betrag sich der dem Mindestunterhalt zugrunde liegende Bedarf voraussichtlich in dem auf das Wirksamwerden der Verordnung folgenden Kalenderjahr erhöhen wird:[15] Im Existenzminimumbericht wird in der Regel lediglich dasjenige Existenzminimum ausgewiesen, das im ersten Jahr des Zwei-Jahres-Turnus der Mindestunterhaltsverordnung gilt und nicht mehr dasjenige aus dem folgenden, zweiten Jahr. Aus den Materialien ergibt sich dazu lediglich, dass der Verordnungsgeber sich die Möglichkeit vorbehalten will, für das zweite Jahr des Zwei-Jahres-Turnus einen eigenen Wert "fortzuentwickeln" – nach welchen Maßstäben das erfolgen soll, wird indessen nicht offengelegt.[16]

[13] Vgl. Meyer-Wehage, NZFam, Editorial Heft 19/2015 sowie die Stellungnahmen des Deutschen Richterbundes von Juli 2015, NZFam 2015, Heft 15 XI (im Internet unter http://www.drb.de/cms/index.php?id=915, abgefragt im Dezember 2015); des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Heidelberg, vom 10.7.2015 (nur im Internet unter https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2015/DIJuF-Hinweise_zum_Unterhaltsaenderungsgesetz_v._10.7.2015.pdf, abgefragt im Dezember 2015) sowie des Deutschen Vereins vom 16.6.2015, ZKJ 2015, 335 (vollständige Fassung im Internet unter https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2015/dv-11-15-unterhaltsrecht.pdf, abgefragt im Dezember 2015). Vgl. auch Viefhues, FuR 2015, 442 (446); Borth, FamRZ 2015, 2013 (2013); Borth, FamRZ 2015, 1154 ff.
[14] § 1612a Abs. 3 bis 5 BGB a.F. Text u.a. bei Menne/Grundmann, Das neue Unterhaltsrecht (2008), 210.
[15] Vgl. die Einzelbegründung zu § 1612a BGB-E im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vom 7.9.2015, BT-Drucks 18/5918 (in der Vorabfassung S. 18) (im Internet u.a. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/059/1805918.pdf; abgefragt im Dezember 2015) sowie im Referentenentwurf der Mindestunterhaltsverordnung (dort S. 4, 6).
[16] Vgl. die entsprechende Kritik des Deutschen Vereins, ZKJ 2015, 335 sowie ausführlich im Internet https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2015/dv-11-15-unterhatsrecht.pdf (dort S. 7 f.; abgefragt im Dezember 2015) und von Borth, FamRZ 2015, 1154 (1155).

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