a) Im Gegensatz zum Unterhaltsrecht (§ 1605 BGB) war unverständlicherweise im Recht des Zugewinnausgleichs ein Beleganspruch nicht vorgesehen. Damit konnte der Auskunftspflichtige praktisch jeden Betrag behaupten, ohne dass dessen Richtigkeit überprüft werden konnte. Abgesehen von der natürlich bestehenden strafrechtlichen Sanktion bestand allenfalls die Möglichkeit, über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einen gewissen Druck auszuüben. Die Voraussetzungen hierfür konnten aber vielfach nicht nachgewiesen werden. Anders stellte sich die Rechtslage dar, sofern man die Ansicht vertrat, dass die Nichtvorlage von Belegen automatisch die Verpflichtung begründete, Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern. Die Einführung einer Belegpflicht ist daher uneingeschränkt zu begrüßen. Dabei nimmt das Gesetz nicht etwa auf § 259 BGB Bezug. Die Belegpflicht ist vielmehr umfassender. Sie begründet sogar den Anspruch, dass der Pflichtige Bescheinigungen erstellen lässt. Hierzu gehören vor allem Saldobestätigungen von Banken. Klar muss man sich allerdings darüber sein, dass durch die Einführung einer Belegpflicht praktisch eine weitere Stufe im Rahmen des Auskunftsanspruches eröffnet wird und zwar für beide Ehegatten zu allen Stufen (Anfangsvermögen, Trennungszeitpunkt, Endvermögen). I.d.R. können Belege auch erst dann dezidiert bezeichnet werden, nachdem die Auskunft erteilt worden ist. Die Belege sind nach Art und Anzahl der Unterlagen so konkret zu bezeichnen, dass der Umfang der Verurteilung für das Vollstreckungsverfahren klar und eindeutig ist. Die genaue Bestimmung kann insbesondere nicht dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben. Sofern diese Anforderungen nicht beachtet werden, ist der Titel wertlos. Die Konsequenz ist: Auskunftsverfahren können über die Belegpflicht endlos hinausgezögert werden, insbesondere wenn der Anspruchsberechtigte den Auskunftsanspruch stellt und darauf hinweist, dass er in die Belegstufe erst dann wechselt, nachdem die Auskunft erteilt ist.
b) Bereits nach altem Recht bestand für den Anspruchsberechtigten die Möglichkeit zu verlangen, dass er bei Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen wurde. Von dieser Möglichkeit wurde in der Praxis so gut wie nie Gebrauch gemacht. Eigentlich verwundert dies, da auf diese Weise ein Verfahren bis zum St. Nimmerleinstag hätte hinausgezögert werden können. Sowohl über Ort, Zeitpunkt und Umstände konnte nämlich endlos gestritten werden, insbesondere darüber, ob die Alternativen für die Hinzuziehung für den Berechtigten zumutbar waren.
Dieser Anspruch sollte auch lediglich der Kontrolle dienen. Der Hinzuziehungsberechtigte hatte kein Mitwirkungsrecht. Er konnte insbesondere nicht den Inhalt des Verzeichnisses beeinflussen. Diese Regelung war ursprünglich wohl deswegen gesetzlich aufgenommen worden, weil eine Belegpflicht gerade nicht vorgesehen war. Da nunmehr mit der Gesetzesnovelle die Belegpflicht zu allen Zeitpunkten statuiert wird, besteht jetzt keine Veranlassung mehr, eine Hinzuziehung zu ermöglichen. So besteht ja auch beim Unterhaltsanspruch nicht etwa ein Recht auf Hinzuziehung bei der Erteilung der Auskunft. Sofern der Berechtigte daher von seinem Anspruch auf Belegvorlage Gebrauch macht, verwirkt er nach Auffassung des Autors seinen Hinzuziehungsanspruch.
Fazit: Die Aufnahme einer Belegpflicht ist uneingeschränkt zu begrüßen, selbst wenn hierdurch Zugewinnverfahren verlängert werden. Der Anspruch auf Hinzuziehung sollte ersatzlos fortfallen.