1. a) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist die allein sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 [m. Anm. Stößer]). b) Für den Beginn der das minderjährige Kind betreffenden Frist zur Anfechtung der Vaterschaft ist in diesem Fall auf die Kenntnis der Mutter als alleiniger gesetzlicher Vertreterin abzustellen. (BGH, Beschl. v. 2.11.2016 – XII ZB 583/15)
  2. Dem Recht des leiblichen Vaters auf Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft für ein von ihm auf natürlichem Weg mit der Mutter gezeugtes Kind kann nicht entgegengehalten werden, er habe lediglich die Funktion eines Samenspenders wahrgenommen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 8.3.2016 – 2 UF 9/16, FamRZ 2016, 2018 = NJW 2016, 3252).

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