Wird die Ehefrau während der Trennungszeit von einem anderen Mann schwanger, so kann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB bereits nach gut einem Jahr der bestehenden Partnerschaft ausgegangen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob ein gemeinsamer Hausstand begründet worden ist. Eine vollständige Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kommt in diesem Fall trotz Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch die Ehefrau in Betracht, wenn die Belange dieses Kindes durch freiwillige Leistungen des neuen Partners gewahrt sind (red. LS; OLG Koblenz, Beschl. v. 13.4.2016 – 13 UF 16/16, FamRZ 2016, 1938).

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