Leitsatz (amtlich)
Freiwillige Leistungen Dritter mindern zwar nicht den Ehegattenunterhaltsbedarf, im Rahmen der zur Wahrung der Belange der gemeinsamen Kinder erforderlichen Billigkeitsabwägung nach § 1579 BGB sind die gleichwohl zu berücksichtigen.
Die Vorschrift des § 1579 Nr. 1 BGB ist beim Trennungsunterhalt nicht analog anzuwenden. Die Ehedauer spielt im Rahmen des Trennungsunterhalts daher lediglich eine Rolle für die Frage nach der während der Trennungszeit zuzumutenden Erwerbstätigkeit, § 1361 Abs. 2 BGB.
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 02.12.2015; Aktenzeichen 181 F 327/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 02.12.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt in Höhe von 145 EUR/mtl. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 27.05.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.
2. Die weiter gehende Beschwerde, nämlich soweit die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 145 EUR/mtl. für die Zeit vom 28.05.2014 bis 31.12.2014 begehrt, wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 7/12 und der Antragsgegner zu 5/12.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.740 EUR festgesetzt.
Gründe
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher diese ihre erstinstanzlich zeitlich unbefristet geltend gemachte, jedoch vom Familiengericht vollständig aberkannte monatliche Unterhaltsforderung in Höhe von 145 EUR noch für die Zeit von Januar bis Dezember 2014 verfolgt, hat nur zum Teil Erfolg. Der Antragstellerin steht lediglich der begehrte Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB zu. Ab der rechtskräftigen Scheidung vom Antragsgegner ist ein etwaiger Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB) jedenfalls verwirkt. Der Senat bleibt damit bei seiner im Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 15.03.2016 bereits dargelegten Auffassung.
1. Die Antragstellerin hat am 10.11.2012 mit dem Antragsgegner die Ehe geschlossen. Zur Trennung kam es bereits im Folgejahr. Im hier maßgeblichen Zeitraum war sie indes aufgrund der Betreuung des anschließend am 08.01.2014 aus der Ehe der Beteiligten hervorgegangenen Kindes nicht erwerbstätig und musste infolge dieser Kinderbetreuung auch keiner Beschäftigung nachgehen. Soweit sie Elterngeld bezogen hat, hat dieses gemäß § 11 BEEG hier unberücksichtigt zu bleiben. Denn dieses reichte nicht über den sog. Sockelbetrag (300 EUR/mtl. bzw. 150 EUR/mtl. bei Elterngeld plus) hinaus.
Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2014 gemäß der vorgelegten Gehaltsbescheinigung für Dezember 2014 einen durchschnittlichen Monatsnettoverdienst von 1.671,28 EUR (Bl. 97 d.A.). Nach Abzug des Zusatzversorgungskassenbeitrags in Höhe von 75 EUR als innerhalb der sog. 4 %-Grenze liegende zulässige zusätzliche Altersvorsorge verbleibt ein Nettoeinkommen von 1.596,28 EUR. Hiervon sind
noch der pauschale Berufsaufwand (5 % = 79,81 EUR) sowie der unstreitig gemäß einer Übereinkunft der Beteiligten gezahlte Kindesunterhalt (257 EUR) in Abzug zu bringen. Das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners betrug damit 1.259,47 EUR. Folglich war er unter Beachtung seines eheangemessenen Selbstbehalts von 1.100 EUR (im Jahr 2014) ausreichend leistungsfähig, um den hier geforderten Unterhalt von 145 EUR/mtl. zu zahlen.
Ein Bedarf der Antragstellerin in dieser Höhe bestand ebenfalls. Etwaige freiwillige Leistungen ihres neuen Partners mindern nämlich ihren unterhaltsrechtlichen Bedarf nicht.
2. Schlüssig dargetan hat die Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch - wie bereits im Verfahrenskostenhilfebeschluss des Senats vom 15.03.2016 ausgeführt - allerdings zunächst einmal lediglich bis zum 19.10.2014. Sie hat nämlich am 01.12.2014 ein weiteres Kind zur Welt gebracht.
Aufgrund eines damit gemäß § 1615l BGB gegen den Vater dieses Kindes, ihren neuen Partner, bestehenden Unterhaltsanspruchs macht die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nachehelichen Unterhalt lediglich noch bis Ende 2014 geltend. In Kenntnis von der bei mehreren unterhaltsverpflichteten Vätern durchzuführenden Quotenberechnung (Bl. 39 d.A.) hat sie davon abgesehen, die Einkommensverhältnisse ihres neuen Partners offen zu legen.
In diesem Zusammenhang übersieht die Antragstellerin jedoch, dass ihr neuer Partner gemäß § 1615l Abs. 1 BGB bereits ab sechs Wochen vor der Geburt, also ab dem 20.10.2014, zum Unterhalt verpflichtet ist.
3. Sodann ist der vom 28.05.2014 bis 19.10.2014 rechnerisch zwar bestehende nacheheliche Unterhaltsanspruch hier gemäß § 1579 Nr. 1 und Nr. 2 BGB verwirkt.
a) Unbestritten sind die Antragstellerin und ihr neuer Lebensgefährte seit der Trennung der Beteiligten im April 2013 (so die hier angefochtene Entscheidun...